Der genannte Gewinn ist ein Zinsgeschäft durch Rechtskniffe
Fatwâ-Nummer: 16198

  • Fatwâ-Datum:24-12-2014
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Frage

As-Salâm alaikum wa Rahmatullah wa Barakâtuh!
Sehr geehrte Brüder,
ich habe über die islâmische Bank ein Auto zur Benutzung gekauft. Ich habe den Kaufpreis des Autos höher angegeben, um mit dem überschüssigen Betrag einige notwendige Dinge zu erledigen. Ist dies islâmisch gesehen erlaubt oder nicht? Allâh vergelte es Ihnen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wenn zwischen dir und dem Autobesitzer eine geheime Abmachung bestand, dir das Auto offiziell beispielsweise für 20.000, inoffiziell aber nur für 18.000 zu verkaufen und dir den überschüssigen Betrag auszuzahlen, nachdem er das Geld von der Bank erhalten hat und du das Auto von der Bank erworben hast, dann ist dies ein direktes Zinsgeschäft. Du hast nämlich den Kauf dazu benutzt, um einen Kredit zu erlangen, den du zuzüglich eines Zuschlages begleichst.

 

Dein Bedürfnis danach, einige Dinge zu kaufen, die dir wichtig sind, erlauben es dir aber nicht, etwas Verbotenes zu begehen und ein Zinsgeschäft zu tätigen, das einem Krieg mit Allâh gleichkommt.

 

Es wäre besser für dich gewesen – lieber Bruder, Allâh mit erhobenen Händen darum zu bitten, dir deine Angelegenheit zu erleichtern und deine Bedürfnisse zu begleichen.

 

Die Reue gegenüber Allâh und Ihn um Vergebung zu bitten sind die einzige Lösung einer solchen Situation wie der, in der du dich befindest.

 

Wir möchten die Verantwortlichen der islâmischen Finanzinstitute darauf hinweisen, dass sie sich von solchen Betrügereien nicht täuschen lassen dürften. Sie kaufen das Auto von seinem Besitzer durch ein richtiges Kaufgeschäft und es geht in ihren Besitz über. Daraufhin verkaufen sie es dem Käufer auf Raten. Wie kann es also sein, dass sie es für einen Preis kaufen, der den reellen Preis übersteigt.

 

Es müssen offensichtlich Fehler vonseiten der Verantwortlichen für das Kauf- und Verkaufsgeschäft in den Banken geschehen, die zu beseitigen sind. Ansonsten werden die Gelehrten zumindest noch einmal den Blick auf das Rechtsurteil der grundsätzlichen Erlaubnis solcher Geschäfte richten.

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