Der hinter dem Imâm Betende bleibt aus einem bestimmten Grund zwei Elementarpflichten hinter dem Imâm zurück Fatwâ-Nummer: 16498
- Fatwâ-Datum:22-2-2017
- Bewertung:
Zweimal habe ich das Gemeinschaftsgebet verrichtet, ohne dabei den Takbîr (Worte "Allâh ist größer") zum Erheben von der ersten Niederwerfung zu hören (und dabei war ich in beiden Malen nicht allein), und so habe ich das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen hinter dem Vorbeter verpasst. Als das Gebet fertig war, habe ich keinen Taslîm (Worte bei Beendung des Gebets) gesprochen, sondern eine weitere Rak‘a und dann die Niederwerfung wegen Versehen durchgeführt. Was soll ich in diesem Fall tun? Und habe ich so richtig gehandelt?
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn du den versäumten Teil deines Gebets hinter dem Vorbeter, also das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen und die zweite Niederwerfung nachgeholt, dann das Gebet hinter dem Vorbeter zu Ende geführt und trotzdem noch einen Gebetsteil (Rak´a) nach dem Taslîm des Vorbeters vollzogen hast, dann ist dein Gebet ungültig, weil du so fünf Gebetsteile verrichtet hast.
Es hätte vollkommen ausgereicht, den Taslîm mit dem Vorbeter zu sprechen. Sonst hättest du nichts mehr tun sollen. Jetzt aber musst du dein Gebet wiederholen.
Wenn du indes den versäumten Teil nicht nachgeholt hast, sondern dem Vorbeter direkt gefolgt und nach dessen Taslîm aufgestanden bist und eine weitere Rak´a und die Niederwerfung wegen Versehens vollzogen hast, dann ist den Gebet gültig und du brauchst nichts mehr zu tun. Du hättest aber die Niederwerfung wegen Vergesslichkeit in diesem Fall nicht durchführen sollen, die eigentlich dazu bestimmt wurde, um Auslassungen oder Hinzufügungen zum Gebet wegen Versehens wiedergutzumachen, aber du hast nichts vergessen.
Du solltest besser das Versäumte nachholen und dem Vorbeter unmittelbar danach folgen, falls du nicht befürchtest, die nächste Rak´a zu verpassen.
Der hanbalitische Gelehrte Al-Bahûtî sagte: „Wenn der hinter dem Vorbeter Betende im Gebet ohne einen Entschuldigungsgrund in zwei Elementarpflichten des Gebets zurückbleibt, dann ist sein Gebet ungültig, weil er grundlos dem Vorbeter nicht folgte. Wenn er in zwei Elementarpflichten oder mehr wegen eines Entschuldigungsgrunds - wie es beim Fragesteller der Fall ist - wie Schläfrigkeit, Vergesslichkeit oder Gedränge zurückbleibt, dann soll er das Versäumte nachholen und dem Vorbeter folgen, falls er nicht befürchtet, die folgende Rak´a zu verpassen. Befürchtet er aber, die nächste Rak´a zu verpassen, dann folgt er dem Vorbeter, da er sonst die nächste Rak´a verpassen würde. Er soll also dem Vorbeter folgen, seine Rak´a ist aber nichtig, und er baut dann auf der nächsten Rak´a auf.“
Und Allâh weiß es am besten!