Was sagt der Islâm zu einer Person, der die Ihrâm-Kleidung angelegt hat und daraufhin dazu gezwungen war, genähte Kleidung zu tragen? Fatwâ-Nummer: 165429
- Fatwâ-Datum:16-10-2011
- Bewertung:
Von einem Haddsch-Pilger haben wir dieses Jahr gehört, dass eine Gruppe hoher Gelehrter den Fahrern und Führern im Haddsch verboten habe, selbst den Haddsch zu vollziehen. Dies soll durch Kontrollen nach dem Mîqât Dhû Al-Hulaifa gewährleistet werden, und die Fahrer und Führer sollen zum Tragen genähter Kleidung gezwungen werden. Wenn dem so sein sollte, bitte ich Sie darum, uns über den Sinn und Nutzen dieser Sache aufzuklären. Unser Fahrer kommt übrigens nicht aus Saudi-Arabien.
Aller Lobpreis gebührt Allâh, und möge Er den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Gelehrten, möge Allâh sie bewahren und ihnen Erfolg verleihen, haben dieses Urteil nicht ohne Grund gefällt. Der Islâm fordert uns dazu auf, über Gelehrte allgemein gut zu denken und sie zu respektieren. Wenn das, was ihr erzählt, stimmt, tendieren diese Gelehrten wohl dazu, sich der dortigen Regierung in Gesetzen, die etwas Gutes für die Muslime beinhalten, zu fügen. Diese Fahrer vernachlässigen möglicherweise auf Grund ihrer Verrichtung der Haddsch-Riten ihre eigentliche Arbeit. Wenn diese Gelehrten es ihnen erlauben würden, würden sie es damit den Menschen leicht machen, die von dieser Regierung erlassenen Gesetze zu ignorieren. Aus diesem Grund haben sie dieses Urteil gefällt.
Wir unterscheiden uns aber in unserer Ansicht von diesen Gelehrten. Diese Fahrer haben den Ort der rituellen Kulthandlungen erreicht und der hohe Andrang verbietet ihnen nicht den Haddsch. Dies vor allem nicht, wenn diese Fahrer ihre erste, für sie verpflichtende Pilgerfahrt anstreben. Daran dürfen sie nicht gehindert werden, da er ihnen eine Pflicht ist und sie ihn ohne Probleme verrichten können. Ihre Arbeit ist nicht verboten, sondern eine im Islâm erlaubte Sache, wie Allâh der Erhabene sagt: „Es liegt kein Vergehen auf euch, dass ihr eine Gunstbezeigung von eurem Herrn erstrebt.“ (Sûra 2:198).
Wenn sie einen freiwilligen Haddsch verrichten, ist die Sache einfacher. Hier ist es gut, wenn sie der Anordnung Folge leisten, um mögliche Probleme, die durch die Verrichtung ihres Haddsch entstehen, zu vermeiden.
Wer den Haddsch begonnen hat (in den Ihrâm-Zustand der Pilgerweihe eingetreten ist), der kann ihn nicht mehr abbrechen. Er muss die rituellen Handlungen vollenden, außer er ist entschuldigt. Dann kann er den Ihrâm-Zustand durch Schlachten eines Opfertieres verlassen. Wenn er dies nicht findet, dann durch zehntägiges Fasten.
Wer den Haddsch begonnen hat und daraufhin gezwungen wurde, genähte Kleidung zu tragen, der hat damit nicht den Ihrâm verlassen. Vielmehr vollendet er seine rituellen Handlungen und erbringt eine Ersatzleistung. Allâh sagt: „Wer nun aber von euch krank ist oder etwas Belästigendes an seinem Kopf hat, dessen Ersatzleistung ist entweder Fasten oder Almosen oder Schlachtopfer ...“ (Sûra 2:196).
Er fastet drei Tage, speist sechs Arme mit jeweils einem halben Sâ (Hohlmaß) oder schlachtet ein Schaf. Sein Haddsch ist rechtsgültig und vollständig.
Und Allâh weiß es am besten.