Rechtsnorm für das Opfer aus dem für Almosen angesparten Vermögen Fatwâ-Nummer: 166515
- Fatwâ-Datum:3-11-2011
- Bewertung:
Ich behalte von meinem Gehalt einen geringen Betrag für ortsungebundene Almosen zurück, es hängt von Bedürftigkeit ab. Ist es gestattet, dass man einen Teil dieses Betrages für das Opfer am Opferfest verwendet? Möge Allâh es euch mit Gutem vergelten!
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das Opfer ist eine oft wiederholte Sunna; einige Gelehrte erklären es zur Pflicht. Es ist besser als der Gegenwert eines Almosens. Der Gelehrte Ibn Taimiya sagte: „Und das Opfer ist besser als der Gegenwert eines Almosens. Wenn jemand Geldmittel hat, mittels derer er die Annäherung an Allâh will, dann soll er ein Opfer darbringen.“
Auf der Grundlage dessen macht es nichts, wenn du den erwähnten Teilbetrag, den du von deinem Gehalt für Almosen zurückbehältst, für das Kaufen eines Opfertieres aufwendest; es ist sogar besser, so Allâh will.
Und Allâh weiß es am besten.