Pleitegeier in der Umma Muhammads (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Fatwâ-Nummer: 16854
- Fatwâ-Datum:11-10-2018
- Bewertung:
Wird das Gebet eines Straßendiebs angenommen, der Menschen um ihr Eigentum bringt? Bei Raubüberfällen werden ja oft Menschen getötet. Wird sein Gebet also angenommen oder nicht?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es gehört zu den schwersten Missetaten und größten Sünden, die von der Scharia verboten sind, die Menschen zu Unrecht anzugreifen und sich ihr Vermögen unberechtigt anzueignen oder sie zu töten. Wer das tut, dem wird eine peinliche Strafe angedroht. Es gebührt sich nicht für einen Muslim, der das Gebet regelmäßig verrichtet, solche Verbrechen zu begehen und solche Eigenschaften zu haben, denn das vorschriftmäßige Verrichten des Gebets soll den Betenden vom Schändlichen und Verwerflichen abhalten, da Allâh sagt: "und verrichte das Gebet. Gewiss, das Gebet hält davon ab, das Schändliche und das Verwerfliche (zu tun)." (Sûra 29:45).
Aber wie viel auch immer der Frevelhafte an großen Sünden begeht, dürfen wir ihm auf keinen Fall anordnen, das Gebet zu unterlassen, oder ihm sagen, dass sein Gebet nutzlos ist. Vielmehr sollen wir ihn dazu ermahnen, die Sünden aufzugeben, und ihn daran erinnern, dass sein Gebet und all seine rituellen Handlungen ihm am Tage der Auferstehung eventuell nichts nützen, wenn er da von vielen Verpflichtungen gegenüber den Menschen belastet wird, denn ausschlaggebend sind die vielen guten Taten und auch, dass diese auf der Waage mehr wiegen als die schlechten Taten. Muslim überlieferte, dass Abû Huraira berichtete, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fragte: „Wisst ihr, wer wirklich völlig mittellos ist?" Sie antworteten: „Völlig mittellos ist derjenige unter uns, der weder Geld noch nützliches irdisches Gut hat.“ Daraufhin sagte er: „Der Mittellose in meiner Umma ist derjenige, der am Tag des Gerichts mit verrichtetem rituellen Gebet, Fasten und Zakâ erscheinen wird, jedoch auch jemanden beschimpft, jemanden beschuldigt, jemandem zu Unrecht Geld bzw. Besitz genommen, das Blut von jemandem vergossen und jemanden geschlagen hat. Dann wird jedem, der von ihm ungerecht behandelt wurde, ein Teil seiner guten Taten gegeben, soweit noch gute Taten von ihm übrig sind. Falls jedoch seine guten Taten aufgebraucht sind, bevor die Ungerechtigkeiten, die er verübt hat, ausgeglichen wurden, wird von den schlechten Taten der von ihm ungerecht Behandelten genommen und ihm aufgebürdet und er wird ins Höllenfeuer geworfen.“
Wenn man von jemandem weiß, dass er Wegelagerei betreibt, dann darf man nicht schweigen, sondern man muss den zuständigen Stellen, die die Menschen vor seinen bösen Taten schützen können, Bescheid geben.
Und Allâh weiß es am besten!