Eine Stiftung, die an den Tod geknüpft ist, auf dem Sterbebett einrichten
Fatwâ-Nummer: 16916

  • Fatwâ-Datum:24-12-2014
  • Bewertung:

Frage

Ist es möglich, Land zu stiften, damit es zukünftig nicht geerbt werden kann?Bitte helfen Sie uns, möge Allâh sich Ihrer erbarmen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wenn jemand Land oder etwas anderes zur Stiftung Geeignetes abschließend stiftet, während er gesund ist, indem er beispielsweise sagt „Dies ist eine Stiftung für Allâh, den Erhabenen“, dann befindet sich dies nicht mehr in seinem Besitz. Daher hängt es nicht mehr mit den Erbgütern nach seinem Tode zusammen.

 

Wenn er es bei guter Gesundheit stiftet und es an den Tod knüpft, wie wenn er sagt „Dieses Land wird eine Stiftung nach meinem Tode“, dann ist die Stiftung nach authentischster Meinung der Gelehrten gültig.

 

Der hanbalitische Gelehrte Ibn Qudâma () sagte: „Wenn man sagt Es wird eine Stiftung nach meinem Tode, so ist aus den Worten von Al-Charqî ersichtlich, dass es gültig ist und zu dem Drittel zählt, wie der Rest des Testaments. Dies ist auch den Worten von Imâm Ahmad zu entnehmen.“

 

Wenn er es bei Gesundheit an den Tod geknüpft stiftet, ist die Stiftung gültig. Es darf aber nicht ein Drittel übersteigen. Was ein Drittel übersteigt, darf nur unter Genehmigung der Erben erfolgen, deren Genehmigung berücksichtigt wird, nämlich die vermögensfähigen Geschlechtsreifen. Die Genehmigung Anderer ist nicht zu berücksichtigen und somit darf das, was ein Drittel übersteigt, nicht von ihrem Anteil entrichtet werden.

 

Wenn er hingegen auf dem Sterbebett eine Stiftung einrichtet, wird es vom Drittel entrichtet. Was darüber hinausgeht, darf nur mit der Erlaubnis der Erben und der oben genannten Bedingung entrichtet werden.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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