Man muss das Gebet unterbrechen, um einen Menschen zu retten Fatwâ-Nummer: 17044
- Fatwâ-Datum:22-2-2017
- Bewertung:
Ich war im Freitagsgebet; bei der ersten Rak´a (Gebetsteil). Während der Vorbeter die Sûra Al-Fâtiha (Sûra 1) rezitierte, ist ein Kind, das neben mir stand, bewusstlos auf das Gesicht gefallen. Es war sehr heiß, deswegen musste ich mit dem Salâm das Gebet beenden und das Gebet unterbrechen. Ich trug das Kind hinaus und versuchte, es zu Bewusstsein zu bringen, bis das Gebet beendet wurde. Nachdem das Kind das Bewusstsein wiedererlangt hatte, verrichtete ich ein normales Mittagsgebet (vier Rak´as) und kein Freitagsgebet. Habe ich gesündigt?
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Du hast in allem richtig gehandelt, denn es ist für denjenigen, der neben diesem Kind steht, eine Pflicht, das Gebet zu unterbrechen, um dessen Leben zu retten. Wenn man das Freitagsgebet verpasst, so verrichtet man an dessen Stelle ein normales Mittagsgebet.
Und Allâh weiß es am besten!