Bedingungen der Verpflichtung und der Gültigkeit für das Gebet Fatwâ-Nummer: 1742
- Fatwâ-Datum:9-6-2021
- Bewertung:
Wie viele Bedingungen für das rituelle Gebet gibt es?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Bedingungen des rituellen Gebets werden in zwei Gruppen eingeteilt: Bedingungen der Verpflichtung (Schurût Wudschûb) und Bedingungen der Gültigkeit (Schurût Sihha). Bedingungen der Verpflichtung sind folgende: Islâm, Geschlechtsreife, geistige Zurechnungsfähigkeit und das Nichtvorhandensein von Hindernissen (z. B. Menstruation der Frau). Das Gebet ist eine Verpflichtung für jeden Muslim, der die Pubertät erreicht hat, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und bei dem keine Hindernisse vorliegen (bei der Frau: Menstruation, Wochenbett).
Die Bedingungen der Gültigkeit sind folgende:
1) Eintreten der Gebetszeit. Der Beleg ist das Wort des Erhabenen: „Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben“ (Sûra 4:103).
2) Reinheit von Hadath (rituelle Verunreinigung) in der kleinen und großen Form. Die Reinigung geschieht durch Wudû und Ghusl bzw. Tayammum aufgrund des Verses: „Und wenn ihr im Zustand der Unreinheit seid, dann reinigt euch“ (Sûra 5:6) und des Prophetenwortes: „Allâh nimmt das Gebet nicht an ohne Reinheit“ (überl. in den wichtigsten sieben Sammlungen außer Al-Buchârî).
3) Freisein von unreinen Substanzen (tatsächliche Nadschâsa). Dies ist eine Bedingung für Kleidung, Körper und den Platz, wo man betet. Allâh sagt: „und deine Gewänder, die reinige“ (Sûra 74:4).
4) Passende Bedeckung des Körpers (Al-Aura). Allâh der Erhabene sagt: „Legt euren Schmuck bei jeder Gebetsstätte an“ (Sûra 7:31). Ibn Abbâs bezog dies auf die Kleidung im Gebet. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Allâh nimmt das Gebet einer Frau nach der Geschlechtsreife nicht an außer mit einem Chimâr“ (vollständige Bedeckung auch des Kopfes; überl. in fünf der bekannten Hadîth-Quellen außer bei An-Nasâ’î; auch bei Al-Hâkim).
5) Einnahme der Gebetsrichtung (Qibla) wegen des Wortes des Erhabenen: „Und woher du immer heraustrittst, da wende dein Gesicht in Richtung der geschützten Gebetsstätte. Und wo immer ihr seid, da wendet eure Gesichter in ihrer Richtung“ (Sûra 2:150). Dies bezieht sich auf Pflichtgebete. In freiwilligen Gebeten kann man auf einem Reittier in der Richtung beten, in die sich das Reittier bewegt, auch wenn diese nicht der Qibla entspricht.
6) Die Absicht: Eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets ist die Niyya nach der Mehrheit der Gelehrten. Ein Beleg ist das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Die Taten sind nur entsprechend ihren Absichten“ (Al-Buchârî, Muslim).
Und Allâh weiß es am besten!