Das Erfüllen des Schwurs zwischen Pflicht und Empfehlung Fatwâ-Nummer: 17528
- Fatwâ-Datum:7-1-2015
- Bewertung:
Muss man den Wunsch einer Person erfüllen, die zu einem sagt „Bei Allâh, gib mir dies und das“? Ich habe bemerkt, dass diese Person oft schwört, selbst bei kleinen Angelegenheiten und sogar bei Dingen, die man eigentlich nicht tun sollte.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Den Schwur zu erfüllen ist eine erwünschte Sache. Al-Buchârî und Imâm Muslim überliefern von Al-Barâ ibn Âzib , dass dieser sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wies uns sieben Dinge an und verbot uns sieben. Er wies uns an, den Trauerzug zu begleiten, Kranke zu besuchen, die Einladung anzunehmen, den Unterdrückten zu unterstützen, den Schwur des Schwörenden zu erfüllen, den Friedensgruß zu erwidern und dem Niesenden Allahs Erbarmen zu wünschen. Und er verbot uns Silberne Trinkgefäße, Goldringe zu tragen, die Seide, den Seidenbrokat, Halbseidegewänder und den Brokat.“
At-Tabarânî überliefert von Abû Mûsâ Al-Asch‘arî , dass er den Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: „Verflucht ist, wer um Allâhs willen um etwas bittet! Und verflucht ist, wer um Allâhs willen um etwas gebeten wird und den Bittenden abweist, solange er nichts Verwerfliches verlangt!“ (Die Überlieferungskette von At-Tabarânî ist authentisch bis auf seinen Scheich. Ibn Hadschar Al-Haithamî sagte in Az-Zawâdschir an Iqtirâf Al-Kabâ‘îr, dass er vertrauenswürdig ist, auch wenn er von manchen Gelehrten kritisiert wurde.)
Und in der Hadîth-Sammlung von Abû Dâwûd ist von Dschâbir überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: Man bittet um Allâhs willen nur um das Paradies.
In der Hadîth-Sammlung von Ahmad (Al-Musnad) und in der Hadîth-Sammlung von Abû Dâwûd ist von Ibn Abbâs überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer bei Allâh Zuflucht sucht, dem gewährt Zuflucht! Und wer euch um Allâhs willen bittet, dem gebt!“
Die Mehrheit der Gelehrten sieht sowohl das Erfüllen des Schwurs als auch die Erfüllung der Bitte lediglich als erwünscht an.
Der Wortlaut des obigen Hadîthes von Al-Barâ besagt, dass es Pflicht ist, den Schwur zu erfüllen. Da dies aber im Kontext von anderen Handlungen erwähnt wird, die übereinstimmend nicht verpflichtend sind, wie die Verbreitung des Friedensgrußes, ist der Kontext ein sicheres Indiz dafür, dass die Aufforderung im Hadîth nicht als Pflicht, sondern als Empfehlung zu verstehen ist.
Weiterhin deutet darauf hin, dass dies nicht verpflichtend ist, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) den Schwur von Abû Bakr As-Siddîq nicht erfüllte. Von Al-Buchârî und Imâm Muslim ist von Ibn Abbâs überliefert, dass ein Mann zum Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und ihm einen Traum erzählte. Abû Bakr bat den Propheten darum, diesen Traum zu deuten, was ihm der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) erlaubte. Daraufhin sagte Abû Bakr : Du bist mir lieber als mein Vater, habe ich Recht oder liege ich falsch? Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) entgegnete: „Teilweise hast du Recht und teilweise liegst du falsch.“ Da sagte er: „Bei Allah, o Gesandter Allahs, erzähl mir das, was ich falsch gedeutet habe!“ Er entgegnete: „Schwöre nicht!“
Der Gelehrte An-Nawawî () sagte in seinem Kommentar zu Sahîh Muslim: Dieser Hadîth ist ein Beweis für die Aussage der Gelehrten, dass der Befehl in den authentischen Hadîthen, den Schwur zu erfüllen, nur dann gilt, wenn die Erfüllung nicht schadet oder schwer umzusetzen ist. Wenn dem so ist, ist die Erfüllung des Schwurs nicht empfohlen.“
Der Gelehrte Ibn Hadschar Al-Haithamî sagte in Az-Zawâdschir an Iqtirâf Al-Kabâ‘îr über die große Sünde Nr. 138 und 139, nachdem er die entsprechenden Hadîthe angeführt hatte: „Allerdings sind unsere Gelehrten anderer Meinung. Sie halten beides lediglich für verpönt, aber nicht für harâm oder gar für eine große Sünde. Das Verbot des Abweisens im Hadîth kann man möglicherweise auf den Fall beziehen, dass sich der Bittende in einer Notlage befindet. Der tiefere Sinn des Textes liegt darin, dass eine Person die Bitte eines Menschen abweist, obwohl dieser sich in einer Notlage befindet. Wenn dieser Mensch in Notlage den Anderen noch um Allahs Willen darum bittet, ist das Abschlagen der Bitte umso abscheulicher. Bei der Kritik an der Bitte ist hingegen gemeint, dass die Person bettelt und immer wieder um Allâhs willen einen Menschen anfleht, bis er den Befragten bedrängt und ihm schadet. In Anbetracht dieser Umstände wurden diese zwei Fälle verflucht.
Und Allâh weiß es am besten!