Bestehen Bedenken an der Heirat einer reuigen Tänzerin? Fatwâ-Nummer: 17557
- Fatwâ-Datum:20-3-2019
- Bewertung:
Ich bin ein junger sunnitischer Muslim. Ich habe eine junge Marokkanerin kennengelernt, die als Tänzerin arbeitete. Durch unsere Liebe habe ich sie dazu gezwungen, mit dem Tanzen aufzuhören und sich mit dem Hidschâb zu bekleiden und sie hat dies umgesetzt. Gelte ich als Kuppler, wenn ich sie heirate, oder bestehen keine Bedenken?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn diese Frau aufrichtig bereut und sich ihre Frömmigkeit und ihre Wahrung der islâmischen Gesetze und Verhaltensregeln zeigen, bestehen keine Bedenken, sie zu heiraten, da die Reue das tilgt, was vor ihr geschehen ist. Du giltst durch die Heirat mit ihr nicht als Kuppler, weil sie ja bereits bereut hat und die Reue das tilgt, was vor ihr geschehen ist. Allâh der Majestätische sagt: „Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt.“ (Sûra 20:82).
Allerdings musst du deine Beziehung zu ihr umgehend abbrechen, bis der Heiratsvertrag geschlossen ist. Deine Beziehung zu ihr – das schließt mit ein, sie anzusehen, mit ihr auszugehen, mit ihr alleine zu sein oder ohne Notwendigkeit mit ihr zu reden – ist nämlich im Islam harâm. Und dass sie ihre Beziehung weiterführt, obwohl du ihr fremd (zum Heiraten mit ihr nicht verwehrt ist) bist, ist kein Hinweis auf die Aufrichtigkeit ihrer Reue. Ihr müsst beide gegenüber Allâh bereuen und diese Beziehung abbrechen. Wenn du sie heiraten möchtest, dann kontaktiere ihren Sachwalter, damit er dich mit ihr verheiratet. Denn es gibt keine Heirat ohne Sachwalter.
Und Allâh weiß es am besten!