Verlängerung und Färbung der Haare und dessen Einfluss auf die Gültigkeit des Gebets
Fatwâ-Nummer: 17653

  • Fatwâ-Datum:28-3-2017
  • Bewertung:

Frage

Ist es verboten, die Haare mit Strähnen zu verlängern? Stimmt es auch, dass das Gebet in diesem Fall ungültig wird? Und gilt das auch für das Färben der Haare? Möge Allâh es Ihnen mit Gutem vergelten!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Mit dem Wort Strähnen sind zweierlei Dinge gemeint:

 

Erstens: die Farbe, mit der man die Haare färbt. Dies ist erlaubt, solange die Farbe weder schwarz noch schädlich ist, denn in diesen Fällen ist es verboten. Die religiösen Textbelege verbieten es, die Haare schwarz zu färben und sich selbst oder anderen Menschen Schaden zuzufügen. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Kein Schaden und keine Schädigung.“ (Überliefert von Ibn Mâdscha, von As-Suyûtî als hasan und von Al-Albânî als authentisch eingestuft.)

 

Das Zweite: Die Haare durch andere künstliche Haare zu verlängern, und das ist verboten.

 

Auf jeden Fall macht es aber das Gebet nicht ungültig, egal ob es sich dabei um Haarfärbung oder Haarverlängerung handelt. Es sei denn, es lässt das Wasser nicht bis zu den eigentlichen Haaren bei der rituellen Gebetswaschung oder nicht bis zur Haut bei der rituellen Ganzwaschung wegen ritueller Unreinheit, Menstruation oder des Wochenbetts durchdringen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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