Scheinehe gegen Vergütung Fatwâ-Nummer: 17799
- Fatwâ-Datum:21-3-2019
- Bewertung:
Meine Frage an Sie dreht sich um die Heirat mit der Absicht, die Situation meiner derzeitigen Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich in Ordnung zu bringen. Ich versuche, meine Frage richtig zu formulieren, damit Sie die Frage verstehen.
Ich bin ein junger Algerier, der sich seit ungefähr zwei Jahren illegal in Frankreich aufhält. Ich bin aus religiösen und wirtschaftlichen Gründen nach Frankreich gekommen. Die freie Ausübung der religiösen Gebote in meinem Ursprungsland ist sehr begrenzt und die wirtschaftlichen Verhältnisse sind äußerst miserabel. Daher ist meine Rückkehr in mein Land unter solchen Umständen unmöglich geworden. Ich habe die Gelegenheit bekommen, die Situation meiner derzeitigen Aufenthaltsgenehmigung in Ordnung zu bringen. Einer der Brüder hier hat mir gegen ein Entgelt die Zivilehe mit einer seiner Töchter angeboten. Gemeint ist damit die Ehe, die lediglich auf dem Papier geschlossen wird, ohne das Rezitieren der Al-Fâtiha und ohne das Eingehen einer Beziehung mit ihr. Was sagt der Islâm dazu? Bitte antworten Sie mir so schnell wie möglich! As-Salâmu alaikum wa Rahmatu-llâhi wa Barakâtuh!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Schließung dieser Ehe auf die genannte Weise ist nicht erlaubt, weil es eine Art Spiel mit dieser im Islâm als immens wichtig angesehenen Sache – nämlich der Ehe – und eine Geringschätzung derer darstellt. Allâh der Erhabene sagt: „Und macht euch nicht über Allâhs Zeichen lustig.“ (Sûra 2:231).
Wenn du es allerdings tust und die letzte Bedingung ausbleibt – keine Beziehung zwischen dir und der Frau –, dann ist es eine valide Ehe, die die Auswirkungen des gültigen Ehevertrages zur Folge hat. Die Ehe gehört nämlich zu den Dingen, die auch im Spaß Ernst sind. In den Sunna-Werken von Abû Dâwûd, At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha ist von Abû Huraira auf den Propheten zurückführend überliefert: „Drei [Dinge] sind im Ernst Ernst und im Spaß Ernst: die Ehe, die Scheidung und das Zurückholen [der Ehefrau nach Scheidung].“
Den Spaß beschreiben die Gelehrten hier als etwas, was für etwas anderes als das Eigentliche beabsichtigt wird, ohne dass ein gemeinsamer Anlass besteht. Und dies stimmt mit dem Thema der Frage überein.
Daher betonen wir noch einmal, dass es nicht erlaubt ist, etwas Derartiges zu tun, gleich unter welchen Umständen. Das Geld, das dafür gezahlt wird, ist verbotener Erwerb und darf nicht angenommen werden, weil es ein Verzehren des Vermögens der Menschen auf nichtige Weise darstellt. Allâh der Erhabene sagt: „O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt. Und tötet euch nicht selbst (gegenseitig). Allâh ist gewiss Barmherzig gegen euch.“ (Sûra 4:29).
Angenommen, der Zahlende befände sich in einer solchen Notlage, die es ihm erlaubt, etwas Verbotenes unter Begründung der Notlage zu tun, wie erklärt dann der Empfänger – der Vater des Mädchens – dieses Geld für erlaubt? Wie wird er am Tag der Auferstehung die Frage, woher er es erwirtschaftet hat, beantworten, die an ihn gerichtet wird, wie von At-Tirmidhî in einem Hadîth überliefert ist?
Und Allâh weiß es am besten!