Urteil über Leute, die an Stelle vom Freitagsgebet ein normales Mittagsgebet verrichteten, weil niemand für die Freitagsansprache kam Fatwâ-Nummer: 18804
- Fatwâ-Datum:26-2-2017
- Bewertung:
Ich ging zu einer Moschee, um das Freitagsgebet zu verrichten. Der Vorbeter kam nicht, deswegen verrichtete der Gebetsrufer ein normales Mittagsgebet, obwohl es einen Bruder gab, der dem Gebetsrufer anbot, dass er die Freitagsansprache hält; aber der Gebetsrufer lehnte ab. Wie ist dieses Gebet zu beurteilen?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn eine Gruppe von Muslimen die Bedingungen des Freitagsgebets erfüllt und es unter ihnen jemanden gibt, der die Ansprache halten kann, dann müssen sie es verrichten [als Freitagsgebet]. Wenn sie dies nicht machen, sondern ein normales Mittagsgebet verrichten, dann ist dieses ungültig. Der hanbalitische Gelehrte Ar-Ruhaibânî sagte: „Wenn die Bewohner einer Stadt, die vierzig Leute oder mehr zählen und zum Freitagsgebet verpflichtet sind, an der Stelle des Freitagsgebets ein normales Mittagsgebet verrichten, obwohl die Zeit für das Freitagsgebet noch nicht vergangen ist, dann ist ihr Gebet ungültig. Denn sie haben ein Gebet durchgeführt, das ihnen nicht angewiesen ist, während sie das Gebet unterlassen haben, das ihnen vorgeschrieben ist. Das ist das Gleiche, als ob sie das Nachmittagsgebet an Stelle vom Mittagsgebet verrichtet hätten.“
Ibn Hadschar Al-Haithamî sagte in Al-Fatâwâ al-Kubrâ: „Wenn die Stadtbewohner es [das Freitagsgebet] unterließen und an dessen Stelle ein normales Mittagsgebet verrichteten, dann ist ihr Gebet ungültig, solange die Zeit für die beiden Ansprachen und die beiden Gebetsteile nicht zu knapp ist.“
Die Leute in eurer Moschee hätten das Freitagsgebet hinter dem, der die Freitagsansprache halten wollte, verrichten sollen, der den Hauptteil der Ansprache hätte durchführen können. Und wenn sie niemanden finden, der eine Ansprache halten kann, dann sollen sie sich zu einer anderen Moschee in der Gegend, im Dorf oder in der Stadt begeben, denn die sesshaften Bewohner einer Stadt müssen alle das Freitagsgebet verrichten, egal ob sie in der Nähe oder weit entfernt wohnen. Imâm Ahmad sagte: „Die sesshaften Bewohner der Stadt müssen dem Freitagsgebet beiwohnen, ob sie den Gebetsruf hören oder nicht, denn die ganze Stadt ist zum Freitagsgebet verpflichtet, und daher macht es keinen Unterschied, ob man in der Nähe oder weit entfernt ist.“
Wenn es in ihrer Stadt keine andere Moschee gibt und niemand die Freitagsansprache halten kann, aber es in der benachbarten Stadt eine Moschee gibt, dann müssen sie hingehen, solange die Strecke bis dorthin nicht mehr als ein Farsach (etwa 5,5 km) ausmacht, wie der Verfasser des Fiqh-Wörterbuches Sa’dî Abû Habîb erwähnte. Wenn die Strecke bis zur nächsten Moschee mehr beträgt und sie keinen Vorbeter [der auch die Ansprache halten kann] finden, dann dürfen sie ein normales Mittagsgebet verrichten.
Wer von ihnen das Freitagsgebet an jenem Tag gar nicht oder als normales Mittagsgebet verrichtete, soll jetzt das Freitagsgebet als ein normales Mittagsgebet nachholen, da er es nicht verrichtete, bis seine Zeit verging, und weil das verrichtete Mittagsgebet ungültig ist, da sie im Stande waren, das Freitagsgebet zu verrichten.
Der Gebetsrufer darf die Leute nicht an der Verrichtung des Freitagsgebets hindern, falls es jemanden gibt, der es durchführen kann; und die Betenden dürfen auch dem Gebetsrufer dabei nicht gehorchen.
Und Allâh weiß es am besten!