Es spricht nichts dagegen, dass jemand sich von einer Person vertreten lässt, die er als fähig ansieht, sein Vermögen zu verwalten und seine Kinder zu bewahren
Fatwâ-Nummer: 20287

  • Fatwâ-Datum:27-12-2018
  • Bewertung:

Frage

As-Salâm alaikum!
Mein Mann hat Besitztümer und hat seinem Bruder eine allgemeine Vollmacht ausgestellt, die auch den Kauf und Verkauf umfasst. Er hat bei mir keine Papiere gelassen, die die Rechte unserer Kinder nachweisen. Wenn ich ihm dies sage, entgegnet er, dass seine Familie mir meine Rechte zukommen lassen würde. Ich vertraue nicht darauf. Ist dies eine Beschneidung der Rechte? Bitte helfen Sie mir, möge Allâh Sie ehren!
Ist es verboten, wenn ich ohne sein Wissen etwas von seinem Geld angespart habe und nichts davon ausgebe, sondern nur, um es zu sparen und das Geld unserer Kinder zu schützen? Ich bitte Sie um ein Rechtsgutachten und möchte von Ihnen wissen, wie ich das Vermögen meiner Kinder bewahren kann! Möge Allâh Sie mit Gutem belohnen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Allâh der Majestätische hat dem Rechtsfähigen das Recht gegeben, mit seinem Vermögen zu verfahren. Ebenso hat Er dem Vater die Veranlagung gegeben, danach zu streben, dem Kind das Beste zu bieten.

 

Wenn er zu seinen Lebzeiten jemanden damit beauftragt, sein Geld zu bewahren, den er dafür geeignet hält, oder seinen Kindern für die Zeit nach seinem Tod den Auftrag dazu erteilt, hat niemand das Recht dazu, etwas dagegen einzuwenden, ihn für unmündig zu erklären oder es als Grund für etwas Verbotenes zu wählen, indem man ohne sein Wissen über sein Vermögen verfügt. Selbst wenn damit etwas Gutes beabsichtigt wird und eine gute Absicht besteht, so weiß der besonnene Mensch doch besser um seinen Nutzen Bescheid.

 

Die Angst der Fragenden um die Rechte ihrer Kinder wegen des Vorgehens ihres Ehemannes ist unbegründet. Solange ihr Ehemann lebt, ist er für ihre Rechte verantwortlich. Und wenn er verstirbt, ist die Vollmacht aufgehoben und sie hat das Recht, ihren Anteil am Vermächtnis ohne jeden Einspruch des Bevollmächtigten, des Vertreters oder einer anderen Person einzufordern.

 

Somit weiß die Fragende, dass das Vorgehen ihres Ehemanns annehmbar ist. Sie darf nichts von seinem Vermögen nehmen, egal mit welcher Absicht, mit der Begründung, er habe seinem Bruder die Vollmacht gegeben oder es ihm anvertraut.

 

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs