Die Ansichten der Gelehrten zu Adhân und Iqâma
Fatwâ-Nummer: 204076

  • Fatwâ-Datum:29-4-2021
  • Bewertung:

Frage

Wie beurteilen die vier Fiqh-Schulen die Gebetsrufe Adhân und Iqâma?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Beurteilung von Adhân (allgemeiner Gebetsruf) und Iqâma (Aufruf unmittelbar vor dem Gebet) nach den vier Schulen wird in der „Fiqh-Enzyklopädie“ detailliert beschrieben: „Die Fiqh-Gelehrten sind sich einig, dass der Adhân ein fester Bestandteil und ein öffentliches Erkennungszeichen des Islâms ist. Über die genaue Beurteilung gibt es verschiedene Einstufungen. Nach einigen ist es eine Kollektivpflicht und das ist nach allen Hanbaliten die korrekte Ansicht für bebaute Gebiete. Die Mâlikiten beziehen das auf die großen Städte (Ahl Al-Misr); einige meinten, es gelte für die Moscheen mit ständiger Gebetsgemeinschaft. Das ist auch die Ansicht der Schâfi’iten und eine Überlieferung von Imâm Ahmad. Von einigen Hanafiten wird überliefert, dass es eine Kollektivpflicht (Wâdschib alâ Al-Kifâya) sei, wobei dies auf ihrer fachspezifischen Verwendung des Begriffs Wâdschib basiert. Andere sagten, es sei eine bestätigte Sunna (Sunna mu’akkada); das ist die unter den Hanafiten vorherrschende Meinung. Auch nach den Schâfi’iten ist dies die korrekte Ansicht. Einige Mâlikiten vertraten dies für eine versammelte Gruppe, die auf andere wartet, damit sie sich ihrem Gebet anschließen. Bei den Hanbaliten gilt das korrekterweise für das Gebet auf der Reise; nach einer Meinung von Imâm Ahmad gilt dies als korrekt für alle Situationen. Es wurde auch gesagt, dass es nur am Freitag (und nicht an anderen Tagen) eine Kollektivpflicht sei. Dies wird von Schâfi’iten und Hanbaliten favorisiert, weil hiermit die Gemeinschaft zusammengerufen wird und diese Gemeinschaft am Freitag eine Pflicht ist. An anderen Tagen ist es nach der Mehrheitsansicht nur Sunna.“

 

Die Iqâma wird ebenfalls in der „Fiqh-Enzyklopädie“ nach den vier Schulen dargestellt: „Es gibt zwei Ansichten zur Beurteilung dieser Handlung (Hukm taklîfî) der Iqâma:

1)   Die Iqâma ist eine Kollektivpflicht. Wenn einige ihr nachgehen, so entfällt die Pflicht für die anderen. Sollten es jedoch alle unterlassen, so sündigen sie insgesamt. Dies wird von den Hanbaliten vertreten. Nach einigen Schâfi’iten gilt das für die fünf täglichen Gebete, nach anderen nur für den Freitag.

2)   Die Iqâma ist eine bestätigte Sunna (Sunna mu’akkada) nach der mâlikitischen Schule, die bevorzugte Meinung unter den Schâfi’iten und die korrekte Ansicht bei den Hanbaliten. Imâm Muhammad sprach von einer Verpflichtung. Unter Sunna werden hier solche Handlungen verstanden, die ein öffentliches Symbol (Schi’âr) des Islâms darstellen. Den Muslimen ist es nicht gestattet, dies zu unterlassen. Wer dies tut, hat falsch gehandelt.“

 

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs