Rechtsnorm für jemanden, der sich weder allein noch mit Hilfe Anderer reinigen kann Fatwâ-Nummer: 20909
- Fatwâ-Datum:14-6-2012
- Bewertung:
Meine Mutter kann nicht gehen. Sie kann ihre Beine nur begrenzt bewegen und nur mit meiner Hilfe essen und trinken. Ferner trägt sie wegen Inkontinenz Windeln für Erwachsene. Wie soll sie nun das rituelle Gebet und Wudû (Gebetswaschung) verrichten? Denn dies bereitet mir Beschwernisse.
Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Verpflichtung zur Einhaltung religiöser Vorschriften ist von der Fähigkeit abhängig. Allâh der Erhabene hebt die Beschwernisse für die Umma auf. So sagt der Erhabene: „Allâh mutet einer Seele nur deren Leistungsvermögen zu...“ (Sûra 2:286). Und der Erhabene sagt: „...Und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt...“ (Sûra 22:78). Ferner gehört zu den von der Scharî‘a her festgelegten Rechtsregeln, dass Beschwernis Erleichterung herbeiführt.
Solange sich Ihre Mutter also in dem von Ihnen erwähnten Zustand befindet, gilt Folgendes: Kann sie sich selbst reinigen oder jemanden finden, der ihr dabei hilft, muss sie sich nach Vermögen reinigen und das rituelle Gebet verrichten. Kann sie sich jedoch allein weder durch Wudû noch Tayammum (vereinfachtes Reinigungsverfahren bei Wassermangel) reinigen oder jemanden finden, der ihr dabei hilft, gilt für sie die Rechtsnorm desjenigen, der zum Reinigen weder Wasser noch Staub findet, weshalb sie nach ihrem Vermögen ohne Wudû oder Tayammum beten darf, denn die Verpflichtung zum rituellen Gebet entfällt für sie nicht, sofern sie begreifen und verstehen kann.
Und Allâh weiß es am besten!