Ratschlag der Schûrâ ist für den Verantwortlichen einer Gruppe nur bedingt verbindlich
Fatwâ-Nummer: 2153

  • Fatwâ-Datum:28-12-2016
  • Bewertung:

Frage

Ist der Rat der Schûrâ verbindlich für den Verantwortlichen (der Gemeinschaft oder des Staats)?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Schûrâ ist die Erfragung der Meinung von Fachleuten in einer Angelegenheit, um zur besten Entscheidung zu gelangen. Ihre Rechtmäßigkeit ist durch den Qurân und die Sunna bestätigt. Allâh der Erhabene sagt: „… so verzeihe ihnen, bitte für sie um Vergebung und ziehe sie in den Angelegenheiten zu Rate…“ (Sûra 3:159).

 

Ibn Abû Hâtim überliefert von Al-Hasan: „Allâh wusste, dass er [der Gesandte Allâhs] ihren Rat nicht brauchte, aber Er bezweckte damit, dass die Generationen nach ihm dies zum Vorbild nehmen.“

 

Allâh der Erhabene sagt weiterhin: „und diejenigen, die auf ihren Herrn hören und das Gebet verrichten, ihre Angelegenheit(en) durch Beratung untereinander (regeln) und von dem ausgeben, womit Wir sie versorgt haben.“ (Sûra 42:38).

 

In der Sunna steht, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken)  zu Abû Bakr und ´Umar sagte: „Wäret ihr einer Meinung, hätte ich eurem Rat niemals widersprochen!“ (Überliefert von Ahmad.)

 

Von Abû Huraira ist überliefert: „Ich habe niemanden gesehen, der seine Gefährten mehr zu Rate gezogen hat als der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken).“ (Überliefert von As-Schâfi´î und Al-Baihaqî.)

 

Zur Frage, ob die Beratschlagung für den Verantwortlichen verbindlich ist bzw. ob er die Meinung der Mehrheit befolgen muss oder nicht,  gibt es zwei Meinungen unter den Gelehrten: Einige sehen die Beratschlagung als verbindlich an, so dass der Imâm das Ergebnis der Beratschlagung befolgen muss. Sie berufen sich  dabei auf die oben zitierten Qurân-Verse und auf die folgende Überlieferung von Châlid ibn Ma'd, „dass ein Mann den Gesandten Allâhs fragte, was gharam bedeute. Daraufhin antwortete der Gesandte Allâhs: ... dass du den Kundigen zu Rate ziehst und seine Meinung befolgst.’“  (Zitiert nach Al-Dschassâs in dessen Werk Ahkâm Al-Qurân.) Die Frage ist jedoch unter den Gelehrten umstritten. Es mag sein, dass der Rat der Schûrâ in einigen Angelegenheiten verbindlich ist und in einigen nicht. Das heißt, die Beratschlagung ist verbindlich für den Imâm in islâmischen Angelegenheiten oder bei einem Sachverhalt, der nur den Fachleuten bekannt ist. In Fragen, die man durch eigene Urteilsfindung (Idschtihâd) beurteilen darf, d.h. es liegt kein Beweis oder Ähnliches vor, kann der Verantwortliche seine eigene Meinung durchsetzen und auf dem Ergebnis seines Idschtihâd beharren. Allerdings kann er auch in solchen Fällen die Gelehrten und Fachleute zu Rate zu ziehen. 

 

Und Allâh weiß es am besten!

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