Rechtsnorm für eine, die nach dem Verrichten des rituellen Gebets Spuren vom Ausfluss bemerkt Fatwâ-Nummer: 21659
- Fatwâ-Datum:14-6-2012
- Bewertung:
Wenn ich das rituelle Gebet beginne, bekomme ich manchmal das Gefühl, dass von meiner Harnblase oder der Gebärmutter etwas ausfließt. Da ich nicht sicher bin, setze ich das rituelle Gebet fort. Nach Beendigung des Gebets stelle ich fest, dass tatsächlich etwas ausgetreten ist. Muss ich nun das rituelle Gebet noch einmal verrichten oder nicht? Danke!
Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Austritt von Ausfluss bei einer Frau macht ihren Wudû rechtsungültig, wobei es unerheblich ist, ob dieser von der Harnröhre oder von der Gebärmutter ausgetreten ist. Die von der Harnröhre abgesonderten Sekrete sind rituell unrein, während die von der Gebärmutter rituell rein sind. Befindet sich eine Frau während des Austritts der Absonderungen im rituellen Gebet, ist ihr Gebet rechtsungültig. Sie muss das Gebet unterbrechen, noch einmal die Gebetswaschung verrichten und erneut beten, es sei denn, diese Absonderungen treten in ständiger Weise aus. In diesem Fall gilt für sie die Rechtsnorm desjenigen, der unter Harninkontinenz leidet.
Jedes rituelle Gebet, von dem du dir sicher bist, dass du es ohne rituelle Reinheit verrichtet hast, oder bei dem die überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu besteht, musst du nachholen!
Und Allâh weiß es am besten!