Abtreibung nach unehelichem Geschlechtsverkehr ist harâm und ermutigt zum Verbrechen
Fatwâ-Nummer: 2208

  • Fatwâ-Datum:26-4-2012
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Frage

Einer meiner Freunde, der Arzt ist, hat mich gebeten, einem würdevollen Gelehrten eine sehr wichtige und dringende Frage zu stellen. Und zwar hat sein Vetter die Schandtat des unehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Prostituierten begangen, die daraufhin von ihm schwanger wurde. Der Vetter verlangte vom Arzt ein Mittel, das die Prostituierte nehmen kann, um den Embryo abzutreiben, damit sein Vater das nicht erfährt und eine Herzkrise erleidet. Der Arzt gab ihm eine Arznei, die den Embryo im Leib der Mutter zerstört und zur Abtreibung führt. Zu bemerken ist, dass der Embryo nicht älter als sechs oder sieben Wochen war.
Wir bitten um eine Rechtsnorm hinsichtlich dieser Frage! Muss er Blutgeld zahlen oder nicht? Wie steht es um den Arzt und den Jungen, der den unehelichen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat? Möge Allâh es euch mit Besserem vergelten!

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Das enorme Ausmaß der Schandtat, die dieser Mann begangen hat, ist nicht zu verhehlen, und zwar die Schandtat des unehelichen Geschlechtsverkehrs, die zu den größten Sünden gehört, denn sie nimmt den Rang der Beigesellung Allâhs und der Tötung der Seele, die Allâh verboten hat, ein.

 

Allâh der Erhabene sagt: „Und nahet nicht dem unehelichen Geschlechtsverkehr! Er ist wahrhaftig unmoralisches Verhalten und ein übler Weg!" (Sûra 17:32).

 

Der Erhabene sagt ferner: „Und diejenigen, die neben Allâh keine andere Gottheit anrufen und nicht die Seele töten, die Allâh verboten hat, außer aus einem rechtmäßigen Grund, und die keinen unehelichen Geschlechtsverkehr begehen. – Wer dies tut, hat die Folge der Sünde zu erleiden." (Sûra 25:68).

 

Dieser Mann ist also dazu verpflichtet, sich mit aufrichtiger Reue Allâh dem Erhabenen zuzuwenden, vermehrt gute Taten auszuführen und ständig um Vergebung zu bitten.

 

Was den Arzt betrifft, der ihm bei der Abtreibung half, so ist er ein Sünder, der das beging, was Allâh – der Lobpreis der Erhabenheit über jeden Mangel gebührt Ihm! – verboten hat, denn Er sagt: „...Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen! ..."  (Sûra 5:2).

 

Dies ist aus dem Grund, weil die Abtreibung schariatisch verboten ist, es sei denn, es gibt einen schariatisch anerkannten Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise die Angst um das Leben der Mutter.

 

Der Grund, den du erwähnt hast, gilt nicht als schariatisch anerkannter Rechtfertigungsgrund.

 

Das Gefährlichste, worum es in dieser Frage geht, besteht darin, dass die Abtreibung zur Schandtat ermutigt. Denn wenn die Frau dieses Problem auf so leichte Weise löst, wird sie ermutigt, die Schandtat mehrmals zu begehen.

 

Was das Blutgeld betrifft, so sind laut Meinung der meisten Gelehrten weder der Junge noch der Arzt dazu verpflichtet, da der Embryo in diesem Stadium noch nicht entwickelt ist und es  keinen Vormund gibt, der das Blutgeld entgegennimmt, denn die Mutter hat an der Abtreibung mitgewirkt.

 

Jeder von ihnen ist dazu verpflichtet, sich mit einer aufrichtigen Reue Allâh dem Erhabenen zuzuwenden, vermehrt gute Handlungen zu verrichten und oft um Vergebung zu bitten. Möge Allâh der Erhabene ihnen vergeben!

 

Und Allâh der Erhabene weiß es am besten.

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