Rechtsnormen der Menstruation gelten nicht für diejenige, deren Periode wegen einer Gebärmutteroperation aufhört
Fatwâ-Nummer: 22142

  • Fatwâ-Datum:13-6-2012
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Frage

Eine Frau ließ sich operieren und sich die Plazenta entfernen, wonach sie nicht mehr menstruiert. Einige Imâme erließen eine Fatwâ für sie, dass sie das rituelle Gebet an den Tagen, an denen sie menstruierte, unterlässt, auch wenn sie keine Blutung hat. Stimmt das?

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Bei der Plazenta handelt es sich um das Gefäß, in dem sich das ungeborene Kind befindet und das nach der Entbindung entfernt wird. Dies ist den Gynäkologen bekannt. Das führt in der Regel aber nicht zum Ausbleiben der Periode, denn dies betrifft jede Frau bei der Entbindung. Es gibt unseres Wissens keine Frau, deren Periode aus diesem Grund aufhörte. Vielleicht meint der Fragesteller mit der Plazenta die Gebärmutter. Denn einige Frauen lassen sich mit der Absicht einer lebenslangen Schwangerschaftsverhütung  sterilisieren. Es ist wohlbekannt, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist, weil es zur völligen Nachkommenschaftsverhütung führt. Diejenige, die dies durchführte, muss sich reuevoll Allâh dem Erhabenen zuwenden und ihre Tat bereuen. Sie soll auch viele freiwillige Anbetungshandlungen, wie etwa rituelle Gebete, Fasten, Almosen, Haddsch und Anderes ausführen.

 

Geschah die Sterilisation wegen eines eindeutigen Schadens, dem die Mutter wegen der Schwangerschaft oder wegen einer unheilbaren Krankheit, wie etwa eines Krebsgeschwulstes oder anderer Dinge, die dies erfordern, ausgesetzt war, gibt es von der Scharî‘a her nichts dagegen einzuwenden, weil dies eine dringende Notwendigkeit darstellt und dringende Notwendigkeiten Verbotenes relativieren. Die Entfernung der Gebärmutter verursacht das völlige Ausbleiben der Periode, wie es den Fachleuten bekannt ist.

 

Auf der Grundlage dessen finden die Rechtsnormen einer Menstruierenden keine Anwendung auf die Frau, deren Menstruationsblut ausbleibt, und zwar weder hinsichtlich der Zeit ihrer Periode noch anderer Zeiten, wobei es unerheblich ist, ob mit der Frage die Entfernung der Gebärmutter oder der Plazenta gemeint ist, denn die Scharî‘a knüpft das Nichtverrichten des rituellen Gebets, des Fastens und des Tawâfs (Umschreitens der Ka‘ba) an das Vorhandensein der Blutung.

 

Daraus wird deutlich, dass die Ihnen gegebene Fatwâ nicht richtig ist.

 Und Allâh weiß es am besten!

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