Rechtsnorm für jemanden, der über die Verpflichtung zum Anziehen der Lederstrumpfpantoffeln im Zustand ritueller Reinheit nicht Bescheid wusste Fatwâ-Nummer: 22800
- Fatwâ-Datum:13-6-2012
- Bewertung:
Was soll ich tun? Ratet mir bitte! Ich habe für drei Jahre über die Lederstrumpfpantoffeln gestrichen, wobei ich nicht wusste, dass ich mich im Zustand ritueller Reinheit befinden muss. Was soll ich nun tun? Dies geschah während des Universitäts-Studiums, bei dem es nicht genügend Zeit für das rituelle Gebet gab, so dass ich mein rituelles Plichtgebet immer in einer kurzen Zeitspanne zwischen den Vorlesungen verrichte.
Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Zu den Bedingungen der Rechtsgültigkeit des Streichens über die Lederstrumpfpantoffeln gehört, dass man diese im Zustand ritueller Reinheit anzieht, und zwar gemäß den vom Propheten Möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken überlieferten authentischen Hadîthen.
Auf Grund dessen ist dein Streichen über die Lederstrumpfpantoffeln, die du im Zustand ritueller Unreinheit angezogen hast, rechtsungültig, und somit sind auch dein Wudû (Gebetswaschung) und die verrichteten rituellen Gebete rechtsungültig. Du bist dazu verpflichtet, all diese Gebete erneut zu verrichten. Du solltest dich bemühen, ihre Anzahl zu bestimmen und dann jeden Tag diese Gebete nach deinem Vermögen nachholen. Möge Allâh dir und uns Erfolg und Hilfe gewähren!
Und Allâh weiß es am besten!