Bloße Absicht zum Gelöbnis zählt nicht Fatwâ-Nummer: 23184
- Fatwâ-Datum:4-10-2018
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Eine Mutter beabsichtigte während ihrer Schwangerschaft, ihr Neugeborenes Allâh zu widmen, wenn es ein Junge wäre, d.h., dass es den Bildungsweg der Azhar einschlagen würde.Allerdings vergaß die Mutter dies und so schlug er einen anderen Bildungsweg ein. Ist dies ein Gelöbnis? Wie ist es zu sühnen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die bloße Absicht zum Gelöbnis gilt nicht als Gelöbnis. Denn das Gelöbnis braucht einen Wortlaut, den der Gelobende ausspricht. In den beiden Sahîh-Werken ist von Abû Huraira überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: Allâh hat meiner Gemeinschaft gewiss das vergeben, was sie in Gedanken hegt – oder eingeredet – hat, solange sie es nicht getan oder ausgesprochen hat.“
Al-Karmânî sagt: „Dieser Hadîth belegt, dass Gedanken keine Konsequenzen aus islâmischer Sicht haben. Was zählt, sind Worte bei mündlichen Handlungen und Taten.“
Dies gilt vor allem dann, wenn das Selbstgespräch derjenige führt, der unter einer Einflüsterung leidet.
In Al-Mausû'a al-fiqhiyya steht: „Der Wortlaut ist es, auf dem Urteile basieren, es zählt dabei der ursprüngliche Sinn des Wortlautes. Denn das Ziel des Wortlauts ist die Verpflichtung des Menschen gegenüber Mitmenschen, wie den Wortlauten eines Vertrages, wie Kauf, Pacht, Schlichtung, Ehe etc. oder eine Verpflichtung gegenüber Allâh dem über jeden Mangel Erhabenen, durch eine Anbetungshandlung, wie das Gelöbnis, Dhikr [Worte, mit denen man Allâhs gedenkt] oder die Nennung einer Schuld, die man gegenüber Allâh oder Mitmenschen hat, wie etwa das Schuldbekenntnis.“
Daher ist das, was in der Frage erwähnt wird, kein Gelöbnis und diese Frau ist zu nichts verpflichtet.
Und Allâh weiß es am besten!