Bedingungen für Erlaubnis der Heirat für den, der sich von seiner Ehefrau geschieden hat Fatwâ-Nummer: 23627
- Fatwâ-Datum:12-3-2015
- Bewertung:
Wie urteilt der Islâm über jemanden, der sich von seiner Ehefrau scheidet und sieben Tage später eine andere Frau heiratet?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Mann darf eine andere Frau heiraten, wenn er sich von seiner Frau geschieden hat, allerdings nur unter zwei Bedingungen:
Die neue Ehefrau darf nicht die Schwester oder die Tante der Geschiedenen mütterlicher- bzw. väterlicherseits sein, weil es verboten ist, mit beiden gleichzeitig verheiratet zu sein. Von Abû Huraira ist überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Man nimmt nicht gleichzeitig die Frau und ihre Tante väterlicherseits oder die Frau und ihre Tante mütterlicherseits [zur Frau].“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.)
Weiterhin sagt Allâh der Erhabene bezüglich der Schwester: „... und (verboten ist es euch,) dass ihr zwei Schwestern zusammen (zur Frau) nehmt, ...“ (Sûra 4:23).
Dies gilt, solange die Scheidung rückgängig gemacht werden kann und die Frau sich noch in ihrer Wartezeit befindet. Sonst ist es erlaubt.
Wenn er vier Ehefrauen hat und die Scheidung der geschiedenen Frau noch rückgängig gemacht werden kann, muss er warten, bis sie ihre Wartezeit beendet hat, weil er sonst im Falle einer Rückkehr der Geschiedenen fünf Frauen hätte. Dies ist allen Gelehrten nach verboten, weil Allâh der Erhabene sagt: „... dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann (nur) eine oder was eure rechte Hand besitzt. Das ist eher geeignet, dass ihr nicht ungerecht seid.“ (Sûra 4:3).
Und Allâh weiß es am besten!