Ghusl und das Waschen des Kopfes bei Krankheiten Fatwâ-Nummer: 24023
- Fatwâ-Datum:18-2-2021
- Bewertung:
Ich wurde einer Operation am rechten Ohr unterzogen und der Arzt hat mich angewiesen, zwölf Tage den Kopf nicht zu waschen. Ist es mir gestattet, die Ganzwaschung (Ghusl) nach dem Dschânaba-Zustand ohne die Waschung des Kopfes vorzunehmen? Möge Allâh sie mit Gesundheit und Erfolg segnen.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn es möglich ist, den Kopf zu waschen, ohne das Ohr mit Wasser in Kontakt zu bringen, indem du dich auf den Nacken legst oder das Ohr mit einem Tuch oder Ähnlichem bedeckst oder dir von jemandem helfen lässt, so musst du den Kopf waschen. Sollte dir dies nicht möglich sein oder das Waschen des Kopfes in der beschriebenen Weise deine Gesundheit beeinträchtigen, so musst du den Rest des Körpers waschen und zusätzlich den Tayammum (Ersatzreinigung) vornehmen als Ausgleich für das, was du nicht gewaschen hast. Anschließend kannst du das Gebet verrichten. Das ist die Auffassung von As-Schâfi‘î und Ahmad. Abû Hanîfa und Mâlik meinten: Jemand, dessen Körper zum größten Teil gesund ist, wäscht diesen Teil und nimmt keinen Tayammum vor. Wenn jedoch der größte Teil des Körpers verwundet ist, so ist der Tayammum vorgeschrieben, aber nicht der Ghusl.
Und Allâh weiß es am besten!