Gehaltsabzug des Arbeitgebes zur Investition … zwischen Erlaubnis und Verbot
Fatwâ-Nummer: 24120

  • Fatwâ-Datum:6-4-2017
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Frage

Auf meiner Arbeitsstelle gibt es ein Modell, das „Spardose“ genannt wird. 25 % des ursprünglichen Monatslohns werden abgezweigt und mit einem jährlichen Zins verrechnet, der jährlich bekannt gegeben wird und bis zu 17 % beträgt. Wenn man aus dem Arbeitsverhältnis austritt, werden die Beträge ausgezahlt. Diese Dose wird durch die Strafzahlungen der Geschäftspartner dieser Arbeitsstelle, Zinsen durch Einlagen bei der Bank und einige Investitionen finanziert.
Was sagt der Islâm zur der Teilnahme an diesem Fond?
Was sagt der Islâm dazu, wenn ich eine Teilnahme dem sogenannten islâmischen System entsprechend fordere?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Islâmisch gesehen hindert nichts daran, einen gewissen Anteil des Gehalts abzuzweigen und gemäß der islâmischen Regeln zu investieren, solange es mit deinem Einverständnis geschieht.

 

Wenn dieser Lohnabzug jedoch ohne dein Einverständnis erfolgt oder in etwas Verbotenes investiert wird, wie dem Verkauf von Alkoholika, Schweinefleisch, oder in Zinsgeschäfte etc. dann ist es nicht erlaubt.

 

Bezüglich der Forderung der Teilnahme dem islâmischen System entsprechend ist es dein Recht, von der investierenden Stelle zu fordern, das Vermögen der Teilnehmenden in etwas Erlaubtes, was den islâmischen Lehren entspricht, zu investieren.

 

Jeder Muslim hat das Recht, sein Geld seiner Glaubensgrundlage und den Lehren seiner Religion entsprechend zu investieren. Der Islâm verpflichtet ihn sogar dazu.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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