Die Anordnung, den Bart wachsen zu lassen, wird im Gegensatz zum Färben als Verpflichtung interpretiert Fatwâ-Nummer: 25544
- Fatwâ-Datum:11-4-2017
- Bewertung:
Im Namen Allâhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Der Beweis dafür, dass der Bart Pflicht ist, ist doch der Hadîth in Al-Buchârî von Ibn Umar vom Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), der sagte: „Unterscheidet euch von den Götzendienern: lasst die Bärte reichlich wachsen und kürzt die Schnurrbärte.“ Allâhs Gesandter sprach die Wahrheit. Daneben gibt es einen Hadîth, den Al-Buchârî, Muslim und Abû Dâwûd überlieferten: „...die Juden und Christen färben [den Bart] nicht. So handelt ihnen zuwider!“ Allâhs Gesandter hat die Wahrheit gesprochen. Die frühen Gelehrten waren sich darüber einig, dass es nicht verpflichtend ist, das Haar zu färben. Warum ist es so, dass das Urteil über den Bart im ersten Hadîth eine Verpflichtung ist und die Anordnung zum Färben im zweiten Hadîth als Sunna gilt, obwohl beide Hadîthe eine Befehlsform haben? Es heißt doch, dass man den Götzendienern zuwiderhandeln soll. Danke!
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allahs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Hier gibt es zwei Dinge zu beachten:
Wahrscheinlich hat der Fragende die in den Kommentaren zu diesen Hadîthen vorkommenden Aussagen der Gelehrten über die Färbung des Barts bereits gelesen. Daher werden wir die Sache nicht in die Länge ziehen, indem wir all dies erwähnen.
Wir möchten ihm sagen, dass die Anordnung, die sich im edlen Hadîth über den Bart und darüber, dass man ihn wachsen lassen soll, in unterschiedlichen Versionen sehr häufig überliefert wurde. Dies deutet auf ihre Betonung und Bekräftigung hin. Und gestützt wird dies durch die Handlungsweise des Gesandten Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und seiner Prophetengefährten. So wurde von keinem frühen Gelehrten überliefert, dass er den Bart rasierte. Vielmehr kommt noch hinzu, dass der Bart zu den gepflegten Praktiken [Sunan] der Propheten und zu den Charakteristiken der natürlichen Veranlagung [Fitra] gehört.
Einen Hinweis darauf bieten die Worte Allâhs - segensreich und erhaben ist Er! -, die das wiedergeben, was der Prophet Hârûn sagte:
„Er sagte: ‚O Sohn meiner Mutter, greife nicht nach meinem Bart, noch nach meinem Kopf...“ (Sûra 20,94)
Vielleicht weißt du, dass eine Anordnung, wenn sie von Allah - erhaben ist Er - oder von Seinem Gesandten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken stammt, als Verpflichtung interpretiert wird, solange kein Indiz vorliegt, welches darauf hinweist, dass sie nur als Erwünschtheit [Istihbâb] oder Zulässigkeit [Ibâha] umgedeutet werden muss. Und dies ist eine Sache, die unter den Gelehrten des Fiqh und den Gelehrten der Prinzipien des Fiqh bekannt ist.
Somit wird die Anordnung, den Bart wachsen zu lassen, als Verpflichtung interpretiert, und zwar aufgrund dieser Regel, welche zusätzlich durch die Handlungsweise des Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und der Prophetengefährten sowie der Altvorderen [Salaf] dieser Umma aus den bezeugter Weise als gut geltenden Jahrhunderten gestützt wird.
Was die Anordnung des Färbens, des Betens in Sandalen und ähnlicher Dinge angeht, so führten die Tatsache, dass nicht viele Prophetengefährten dies taten, obwohl sie davon wussten, und die Tatsache, dass der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken dies nicht so betonte, wie er es bei anderen Dingen tat, dazu, dass es nicht als Verpflichtung gilt.
Und Allâh weiß es am besten!