Jemand, der beim Nachholen von Ramadân-Tagen an einem Tag das Fasten abgebrochen hat, muss keine Sühne leisten Fatwâ-Nummer: 26626
- Fatwâ-Datum:11-6-2017
- Bewertung:
Ich war dabei, einen der Ramadân-Tage nachzuholen. Zur Tagesmitte fühlte ich mich erschöpft und brach an diesem Tag das Fasten ab. Wie ist dies zu beurteilen? Muss ich lediglich diesen Fastentag von Neuem verrichten oder muss ich den Tag selbst auch nachholen? Und muss ich Sühne leisten oder nicht?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer eine rituelle Handlung wie das Fasten und das Gebet begonnen hat, ist laut einigen Gelehrten dazu verpflichtet, diese vollständig zu beenden, wenn es sich um eine freiwillige Verrichtung handelt, und erst recht, wenn sie wie im Fall des Nachholens von Ramadân-Tagen Pflicht ist.
Es ist einem Muslim nicht gestattet, beim Nachholen von Ramadân-Tagen oder anderen Arten von verpflichtendem Fasten das Fasten abzubrechen, außer wenn ein islâmischer Entschuldigungsgrund vorliegt, der den Abbruch des Fastens legitimiert. Wer so etwas tut, begeht eine Sünde, weil er ohne Entschuldigungsgrund eine rituelle Pflichthandlung abgebrochen hat. Derartiges bedeutet Desinteresse an der rituellen Handlung und einen unseriösen Umgang damit. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) fragte Umm Hânî , die einst fastete und dann das Fasten abbrach:
„Hast du etwas nachgeholt?“ Da antwortete sie: „Nein!“ Er sagte: „Dann schadet es dir nicht, wenn es freiwillig war.“
Dies ist ein Hinweis darauf, dass es ihr geschadet hätte, wenn es ein Pflichtfasten gewesen wäre und sie es ohne islâmischen Entschuldigungsgrund abgebrochen hätte. Mit Schaden ist hier mithin Sünde gemeint.
Daher gilt Folgendes: Wenn dein Gefühl der Erschöpfung so belastend war, dass für dich das Fortsetzen des Fastens unerträglich wurde, dann hoffen wir, dass es sich um einen islâmischen Entschuldigungsgrund handelt, der das Abbrechen des Fastens legitimiert. Dies ist – so Allâh der Erhabene will – keine Sünde und es ist nichts dagegen einzuwenden. Sollte es sich jedoch um eine normale Ermüdung gehandelt haben, so ist es etwas, was beim Fasten, ja sogar bei allen rituellen Handlungen immer zu finden ist und nicht als Entschuldigungsgrund gilt, der das Abbrechen des Fastens legitimieren würde.
Auf jeden Fall solltest du dich reuevoll Allâh zuwenden und einen Tag fasten. Für das Unterbrechen des Fastens während der nachträglichen Verrichtung steht keine Sühneleistung an, wie es bei der Unterbrechung des Fastens im Ramadân der Fall ist. Denn die Sühneleistung gilt speziell für den, der die Unantastbarkeit des Ramadân entweiht. Dies schreibt Al-Bâdschî im Al-Muntaqâ, einem Werk zu Mâliks Werk Al-Muwatta:
„Ich hörte Gelehrte sagen: Wer während der Nachholung von Ramadân-Tagen an einem Tag das Fasten abgebrochen hat, braucht keine Sühne zu leisten; er muss vielmehr lediglich jenen Tag nachholen. Und dies ist von dem, was ich hierüber gehört habe, das, was mir am besten gefällt.“
Fazit: Du musst dich reumütig Allâh dem Erhabenen zuwenden und den Tag, an dem du das Fasten gebrochen hast, nachholen.
Und Allâh weiß es am besten!