Verbot, in der zweiten Hälfte des Scha'bân zu fasten, gilt nicht für nachzuholende Pflichten Fatwâ-Nummer: 27319
- Fatwâ-Datum:13-6-2017
- Bewertung:
Ist es erlaubt, das Fasten zur Sühnung eines gebrochenen Eides an den bevorstehenden Tagen vor dem Ramadân, das heißt zwei Wochen oder noch weniger vor Beginn des Ramadân, zu verrichten?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Du darfst das Sühnefasten wegen eines gebrochenen Eides eine Woche vor Eintritt des Ramadân oder früher oder später verrichten. Es zu tun ist sogar angebrachter und besser, um sich von der Schuldenlast zu befreien. Denn das Sühnefasten ist verpflichtend. Solche Dinge werden von dem Verbot, in der zweiten Hälfte des Scha'bân zu fasten, nicht erfasst. Solltest du das Fasten bis nach dem Ramadân aufschieben, so gäbe es nichts daran auszusetzen, allerdings ist es besser, es nicht zu tun. Denn der Tod könnte dich plötzlich erreichen, ohne dass du das Fasten, das du noch schuldig bist, verrichtet hast.
Und Allâh weiß es am besten!