Den Wert des Gelobten zu entrichten, wenn man das eigentlich Gelobte nicht erfüllen kann Fatwâ-Nummer: 27360
- Fatwâ-Datum:7-10-2018
- Bewertung:
Ich habe gelobt, dass wir einen Schafbock schlachten und das Fleisch an die Armen in meinem Land verteilen. Die Situation lässt es nicht zu, dass wir das Gelöbnis erfüllen. Ist es erlaubt, den Preis des Schafbockes an Arme zu verteilen? Haben wir somit das Gelöbnis erfüllt?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer ein erlaubtes Gelöbnis ablegt, muss es auf die Weise erfüllen, in der er es abgelegt hat. Er darf nichts ersatzweise entrichten, außer er ist nicht dazu in der Lage, es zu erfüllen.
Daher dürft ihr den Wert des Schafbockes nicht entrichten, sondern müsst ihn schlachten, außer ihr seid nicht in der Lage, einen Schafbock zu erwerben. Erst dann ist die Entrichtung des Wertes gültig. Allâh der Erhabene sagt: „Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag...“ (Sûra 2:286).
Und der Erhabene sagt: „… Allâh erlegt keiner Seele mehr auf als das, was Er ihr gegeben hat...“ (Sûra 65:7).
Und Allâh weiß es am besten!