Die Bedingungen für die Gültigkeit des Verkaufs gegen Vorkasse
Fatwâ-Nummer: 27508

  • Fatwâ-Datum:8-5-2017
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Frage

Sehr geehrter Scheich: Ich bitte Sie, mir Folgendes zu erklären: Zu den Bedingungen des Verkaufs gegen Vorkasse zählt, dass die Ware in dessen Obhut ist. Was bedeutet das?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allah, und möge Allah Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Der Verkauf gegen Vorkasse zählt zu den erlaubten Handelsformen. Es bedeutet, dass man eine bestimmte Ware „in der Obhut“ verkauft und der Gegenwert sofort entrichtet wird. Zu den Bedingungen zählt, dass der Verkaufsgegenstand in der „Obhut“ ist, sprich zu einem bestimmten späteren Termin geliefert wird. Al-Buchârî widmete diesem Thema ein eigenes Kapitel namens „Der Verkauf gegen Vorkasse auf Termin.“

 

Die meisten Gelehrten sind der Ansicht, dass die Lieferung des Verkaufsgegenstands zu einem vereinbarten Termin eine Bedingung ist. Dem liegt folgende Aussage des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zugrunde: „Wer etwas gegen Vorkasse verkauft, der soll es für eine bekannte Menge oder ein bekanntes Gewicht auf eine bekannte Frist vorausgeben!“ (Al-Buchârî und Muslim).

 

Ibn Qudâma sagte in seinem Werk „Al-Mughnî“: „Er [Der Prophet] ordnete eine Frist an. Eine Anordnung erfordert grundsätzlich, dass das Angeordnete verpflichtend ist. Denn er ordnete diese Angelegenheiten an, um die Bedingungen des Verkaufs gegen Vorkasse zu verdeutlichen und den Handel zu untersagen, wenn diese Bedingung nicht gegeben ist. Deshalb ist der Verkauf nicht gültig, wenn die Menge oder das Gewicht nicht bekannt sind. Das Gleiche gilt für die Frist.“

 

Die Schafiiten erlauben den sofortigen Verkauf gegen Vorkasse. Sie sagten: Wenn er trotz Risiko zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt ist, dann ist er mit sofortiger Gegenleistung erst recht erlaubt!

 

Und Allâh weiß es am besten!