Wer muss Zakâ der erwerbstätigen Tochter zahlen? Fatwâ-Nummer: 28717
- Fatwâ-Datum:5-5-2021
- Bewertung:
Ich habe eine Schwester, die erwerbstätig ist und einen monatlichen Lohn bekommt. Sie ist nicht verheiratet. Ist sie folglich verpflichtet, die Zakâ des Fastenbrechens zu zahlen? Es ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater lebt, ebenfalls einen Monatslohn bekommt und sie bei ihm zusammen wohnt.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Grundsätzlich gilt, dass die Zakâ des Fastenbrechens verpflichtend für den Mann ist und im Namen derjenigen gezahlt werden muss, für deren Unterhalt er aufzukommen hat, wie zum Beispiel seine Ehefrau, seine Kinder und andere. Wenn deine Schwester einen Beruf hat, durch den sie genügend für sich selbst verdient, entfällt die Pflicht deines Vaters, für ihren Unterhalt aufzukommen. Folglich ist der Vater nicht verpflichtet, die Zakâ des Fastenbrechens in ihrem Namen zu entrichten; vielmehr muss sie sie selbst von ihrem eigenen Vermögen entrichten. Sollte ihr Vater sie jedoch in ihrem Namen entrichten, dann gibt es nichts daran auszusetzen und ihre Pflicht gilt dadurch als erfüllt.
Und Allâh weiß es am besten!