Der gefälschte Ehevertrag – eine Erläuterung Fatwâ-Nummer: 29480
- Fatwâ-Datum:23-12-2018
- Bewertung:
Im Namen Allâhs des Allerbarmers, des Barmherzigen!
Ich habe einen Mann geheiratet. Nach einiger Zeit kam es zu Problemen zwischen ihm und mir und ich forderte die Scheidung. Er aber konfrontierte mich überraschend damit, dass der Ehevertrag gefälscht sei. Werde ich dafür zur Rechenschaft gezogen, wo ich doch nichts davon wusste? Wie lautet die Strafe für den Ehemann in einem solchen Fall?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn mit dem gefälschten Vertrag gemeint ist, dass er geschlossen wurde, ohne die Bedingungen und Elementarpflichten zu erfüllen, also beispielsweise ohne Zeugen oder Vormund, dann ist der Vertrag fehlerhaft, weil er unvollkommen ist.
Eine solche Ehe wird aufgehoben, indem der Ehemann sich von der Frau scheidet.
Wenn er sich weigert, trennt sie der Richter, weil es sich um eine Ehe handelt, bei der eine richterliche Beurteilung der Situation gerechtfertigt ist. Um diese Ehe aufzulösen muss die Scheidung per Urteil angeordnet werden, das gleicht einer Ehe, über deren Korrektheit sich die Rechtsschulen nicht einig sind. Diese Art von Ehe hat dieselben Konsequenzen wie bei einer gültige Ehe, wie etwa die Erbberechtigung, die Verpflichtung zur Wartezeit und die Beständigkeit der Abstammung (der Kinder).
Wenn die Ehe auf die von uns genannte Weise stattfand und du nicht wusstest, wie dies islâmisch zu beurteilen ist, trägt dein Ehemann allein die Schuld, da er dich wissentlich getäuscht hat. Er hat sich Allâh reumütig zuzuwenden, indem er damit aufhört, es zutiefst bereut und fest beschließt, nicht mehr rückfällig zu werden.
Wenn mit dem gefälschten Vertrag gemeint ist, dass er nicht bei den Behörden registriert wurde, die Bedingungen wie die Zeugen, der Vormund und die Brautgabe aber gegeben waren, dann ist der Vertrag (aus islâmischer Sicht) gültig, solange die Elementarpflichten und Bedingungen des (islâmischen) Ehevertrags erfüllt sind. Ob er registriert war oder nicht, ist (aus islâmischer Sicht) unwichtig. Die standesamtliche Meldung dient nur dem Zweck, die Rechte der Ehepartner zu sichern und behördliche Angelegenheiten korrekt abzuwickeln. Die standesamtliche Ehe steht in keinem Zusammenhang mit der islâmischen Gültigkeit des Vertrages (und umgekehrt). Man muss wissen, dass es gefährlich ist, Frau und Mann aus islâmischer Sicht einander für erlaubt zu erklären. Damit muss man umsichtig vorgehen und darf erst agieren, nachdem man das islâmische Urteil darüber kennt. Wir raten diesem Ehemann, Allâh den Erhabenen zu fürchten, und nicht mit einem Vertrag zu spielen, über den Allâh sagt: „... und sie mit euch ein festes Abkommen getroffen haben…“ (Sûra 4: 21).
Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Bedingungen, die ihr am ehesten einhalten müsst, sind die, womit ihr die Geschlechtsteile für erlaubt erklärt.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Imâm Muslim).
Die Ehefrau darf bei Gültigkeit des Vertrags die Scheidung von ihrem Mann nur fordern, wenn sie einen islâmisch vertretbaren Rechtfertigungsgrund hat, weil der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Einer Frau, die ihren Ehemann ohne Übel um die Scheidung bittet, wird den Geruch des Paradieses nicht wahrnehmen.“ (Überliefert von Imâm Ahmad und von Al-Arnâ'ût für authentisch erklärt).
Genauso möchten wir den Ehemann auf seine Pflicht hinweisen, seine Ehefrau gut zu behandeln und sein Recht ihr gegenüber nicht willkürlich auszunutzen.
Und Allâh weiß es am besten!