Verkauf von Schmuck, der nach dem Testament der Erblasserin nur getragen, aber nicht verkauft werden soll Fatwâ-Nummer: 30568
- Fatwâ-Datum:1-7-2018
- Bewertung:
Meine Großmutter ist gestorben, sie hatte vier Töchter und hinterließ vier altmodische goldene Armreifen. Sie verfügte, dass ihre Töchter sie nehmen und tragen, aber die Töchter wollen sie verkaufen und neue Armreifen kaufen. Dürfen sie sie verkaufen?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Falls sie die Großmutter väterlicherseits ist und keine anderen Erben als diese vier Töchter hat, dann gehören diese Armreifen den Töchtern und werden unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt, denn sie bekommen zwei Drittel des Erbes als ihren Anteil und den Rest bekommen sie auch, da keine anderen Erben vorhanden sind. Sie können über ihr Erbe verfügen, wie sie wollen, ob durch Verkauf, Verschenkung oder ähnliches. Das Vermächtnis ihrer Mutter hat keinerlei Einfluss auf ihr Verfügungsrecht, denn diese Armreifen sind nach dem Tod der Großmutter ein Eigentum der Erben geworden.
Falls diese Töchter nicht zu den Erbberechtigten gehören, wenn also die Verstorbene beispielsweise ihre Großmutter mütterlicherseits war, dann ist das Vermächtnis ihrer Großmutter gültig und rechtskräftig, aber nur bis zum Drittel der Hinterlassenschaft. Wenn also diese Armbänder weniger als ein Drittel des Erbes ausmachen, dann ist das Vermächtnis gültig, sonst wird es nur nach Erlaubnis der übrigen Erbberechtigten gültig, falls andere Erben vorhanden sind. Auf jeden Fall können sie über ihren Anteil an diesem Vermächtnis frei verfügen, sie dürfen demnach die Armreifen verkaufen und neue kaufen, wie es ihnen beliebt.
Dieses Vermächtnis unterscheidet sich von der Stiftung, auch wenn man von der Gültigkeit der Stiftung ausgeht, die vom Tod des Stifters abhängig gemacht wird, denn die Stiftung bedarf einer expliziten Stiftungserklärung, dies liegt jedoch in diesem Fall nicht vor.
Falls es andere Erbberechtigte neben diesen vier Töchtern gibt, dann wird das Vermächtnis zugunsten dieser Töchter nur dann gültig, wenn die anderen Erbberechtigten es erlauben, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Allâh gibt jedem Berechtigten sein Recht, deshalb gibt es kein Testament für einen Erbberechtigten.“ Überliefert von At-Tirmidhî, An-Nasâî und Ibn Mâdscha, und bei Ad-Dâraqutnî und Al-Baihaqî steht noch: „…, außer wenn die anderen Erbberechtigten es zulassen.“ Wenn die anderen Erbberechtigten dieses Testament zulassen, ist es gültig, und wenn einige von ihnen es zulassen, dann gilt es nur für ihren jeweiligen Anteil, nicht aber für die Anteile der anderen, die das Testament nicht zugelassen haben. Falls die Erbberechtigten oder einige von ihnen dem Testament zustimmen, dürfen die Töchter über ihren Anteil daran frei verfügen, sie können ihn verkaufen oder auch nicht.
Und Allâh weiß es am besten!