Sich im Gedränge auf dem Rücken oder den Füßen des Vordermannes niederwerfen
Fatwâ-Nummer: 30609

  • Fatwâ-Datum:19-9-2017
  • Bewertung:

Frage

Wenn die Moschee sehr voll ist und ich mich nicht niederwerfen kann, weil meine Nase und meine Stirn nicht den Boden berühren, wie ist dies islâmisch zu beurteilen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Sich auf die Nase und die Stirn niederzuwerfen ist eine Elementarpflicht der Niederwerfung, deren Unterlassung zur Ungültigkeit führt. Doch wenn das Gedränge so heftig ist, dass man nicht auf den Boden gelangt, kann man sich auf dem Rücken des Vordermannes niederwerfen, weil der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: "Wenn das Gedränge zu heftig ist, soll sich der Mann auf dem Rücken seines Bruders niederwerfen." (Überliefert von Imâm Ahmad, Schu'aib Al-Arna'ût sagte, der Hadîth ist authentisch).

 

Ibn Qudâma schrieb in Al-Mughnî (hanbalitisches Werk): "Sobald man im Gedränge in der Lage ist, sich auf dem Rücken oder Fuß eines Menschen niederzuwerfen, muss er dies tun und dies ist auch so gültig. Dies ist ferner die Meinung von An-Nawawî, Abû Hanîfa, As-Schâfi'î, Abû Thaur und Ibn Al-Mundhir. Atâ, Az-Zuhrî und Mâlik sagten hingegen, er solle dies nicht tun."

 

Somit weiß nun der Fragende, dass er sich auf dem üblichen Ort der Niederwerfung niederwerfen muss, oder aber auf dem Rücken oder Fuß des vor ihm Betenden. Es herrscht jedoch keine Einstimmigkeit unter den Gelehrten, ob die Niederwerfung auf dem Rücken oder Fuß eines Menschen gültig ist, wie du nun erfahren hast.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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