Was allgemein erlaubt ist, darf nicht verboten und verhindert werden Fatwâ-Nummer: 31205
- Fatwâ-Datum:7-12-2017
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Was sagt der Islâm zur Mädchenbeschneidung? Ist es eine religiöse Pflicht? Und wie ist ein Gesetz zu beurteilen, das sie verbietet?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Beschneidung ist unumstrittener Weise sowohl Männern als auch Frauen gestattet. Ob sie für Männer und für Frauen verpflichtend oder eine Sunna-Handlung ist, betrachten die Gelehrten unterschiedlich. Und was allgemein schariakonform ist, darf weder verboten noch verhindert werden. Das Höchste, was ein Gesetz machen kann, ist, eine Entscheidungsfreiheit zu gewähren, so dass derjenige, der es möchte, sich beschneiden lässt, und wer es möchte, sich nicht beschneiden lässt.
Ein Gesetz kann Vorschriften festlegen, damit bei der Beschneidung von Frauen nicht übertrieben wird. Denn im Hadîth von Umm Atiyya heißt es, „Eine Frau pflegte in Madîna Beschneidungen vorzunehmen. Da sagte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu ihr: ‚Zerstöre ja nichts! Das ist genussvoller für die Frau und dem Ehemann lieber.‘“ (Überliefert von Abû Dâwûd, Al-Albânî stufte ihn als sahîh ein.) „Zerstöre ja nichts“ bedeutet: Übertreibe beim Beschneiden nicht, d.h. schneide nur einen Teil der Klitorisvorhaut ab und entferne sie nicht vollständig.
Und Allâh weiß es am besten!