Belohnung gilt für denjenigen, der den Hadsch selbst vollzog, sowie für denjenigen, für den ein anderer den Haddsch stellvertretend vollzog Fatwâ-Nummer: 31253
- Fatwâ-Datum:6-8-2017
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Mein Bruder hat den Haddsch schon einmal vollzogen und dann vollzog er den Haddsch stellvertretend für meinen verstorbenen Vater. Aus den authentischen Hadîthen wissen wir: „Wer für Allâh den Haddsch unternimmt und während dessen keinen Geschlechtsverkehr und keine Missetat begeht, der kehrt vom Haddsch [so sündenfrei] zurück wie am Tag, an dem seine Mutter ihn zur Welt brachte.“ Und wir wissen, dass es für den rechtschaffen vollzogenen Haddsch keine andere Belohnung als das Paradies gibt.
Gilt diese Belohnung auch für denjenigen, für den ein anderer stellvertretend den Haddsch vollzog, in diesem Falle also für meinen verstorbenen Vater? Es ist zu erwähnen, dass mein Vater für seine Rechtschaffenheit, Frömmigkeit und seinen Gehorsam gegenüber Allâh bekannt war, aber es gelang ihm nicht, den Haddsch zu seinen Lebzeiten zu vollziehen.
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn eine Person stirbt, bevor sie den verpflichtenden Haddsch vollzog, weil sie dazu nicht in der Lage war, dann soll einer ihrer nächsten Verwandten den Haddsch stellvertretend für sie vollziehen. Der Verstorbene oder der zum Haddsch Unfähige bekommen dann die Belohnung des Haddsch, so Allâh der Erhabene will, denn die Hadîthe, die zum Verrichten des Haddsch aufrufen, sind allgemein gehalten und machen keinen Unterschied zwischen demjenigen, der den Haddsch selbst durchführt, und demjenigen, für den ein anderer den Haddsch stellvertretend vollzieht. Zu diesen Hadîthen gehört: "Wer zu diesem Haus pilgert und während dessen keinen Geschlechtsverkehr und keine Missetat begeht, der kehrt vom Haddsch [so sündenfrei] zurück wie am Tag, an dem seine Mutter ihn zur Welt brachte." (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).
Daher hat es dein Bruder gut gemacht, als er stellvertretend für seinen verstorbenen Vater den Haddsch vollzog. Dazu ist er sogar verpflichtet, und folgende Hadîthe liefern den Beweis dafür: Im Sahîh-Werk von Al-Buchârî berichtet Ibn Abbâs , dass eine Frau aus dem Stamm Dschuhaina zum Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam und sagte: "Meine Mutter gelobte, den Haddsch zu vollziehen, aber sie ist verstorben, bevor sie den Haddsch vollziehen konnte. Soll ich stellvertretend für sie den Haddsch vollziehen?" Der Prophet antwortete: "Ja, vollziehe den Haddsch an ihrer Stelle! Was meinst du, falls deine Mutter Schulden hatte, würdest du diese tilgen? Begleicht eure Schulden gegenüber Allâh, denn die Schulden gegenüber Allâh haben das größte Anrecht getilgt zu werden!"
Von Ibn Abbâs wurde ferner berichtet, dass eine Frau aus dem Stamm Chath'am sagte: "O Gesandter Allâhs, der Hadsch, den Allâh Seinen anbetend Dienenden zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Haddsch für ihn vollziehen?" Der Prophet antwortete: "Ja!" Und dies geschah während des Abschiedshaddsch (des letzten Hadsch des Propheten). (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).
Falls dein Vater den Hadsch aus Unfähigkeit unterlassen hat, dann trifft ihn keine Sünde, so Allâh der Erhabene will.
Und Allâh weiß es am besten!