Vorsichtshalber ist es besser, wenn die Witwe bei ihrer Familie wohnt Fatwâ-Nummer: 31393
- Fatwâ-Datum:18-9-2019
- Bewertung:
Ich bin eine junge Witwe. Mein Mann ist vor circa drei Monaten verstorben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ich erst vierundzwanzig Jahre alt bin. Ich habe mich entschlossen, nach Oman zu reisen, um dort mit meiner Schwiegermutter zu leben. Dabei ist zu beachten, dass sie Söhne hat, die alle im Ausland sind – mit Ausnahme von einem, und dieser ist verheiratet. Und ihre Söhne kommen sie jedes Jahr besuchen und halten sich bei ihr im Haus auf. Daher haben sie mir eine Lösung geboten, dass ich und meine Kinder nämlich allein in einem Haus leben. Temporär jedoch lebe ich mit ihr und ihren Söhnen im Haus. Ist dies erlaubt? Ich bitte darum, mir zu antworten, da ich nicht weiß, was ich tun soll. Denn so, wie meine Schwiegermutter es bewertet, stellt mein Aufenthalt hier in Kuwait bei meiner Familie für sie einen Entzug der Kinder ihres Sohnes dar.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das angemessenste für dich ist der Aufenthalt in Kuwait bei deiner Familie und deinen nahen, zum Heiraten nicht erlaubten Verwandten [Mahârim]. Du bist nicht verpflichtet, umzuziehen, um mit deiner Schwiegermutter in Oman zu leben, insbesondere weil es so ist, dass du temporär im Hause deiner Schwiegermutter leben wirst, in dem einer ihrer Söhne mit ihr zusammen wohnt. Und möglicherweise ist man nicht davor sicher, dass seinerseits oder seitens einer anderen Person eine Versuchung ausgeht. Und dass du bei deiner Familie bleibst, gilt für die Großmutter deiner Söhne nicht als Entzug der Söhne ihres Kindes. Zudem ist es möglich, die Verwandtschaftsbande durch Besuche, Briefe, Anrufe und Ähnliches zu pflegen. Hier geht es darum, wozu man imstande ist, ganz so wie Allâh der Erhabene es sagt: „Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt...“ (Sûra 64,16)
Wenn es dir jedoch auf Grund scharia-konformer Gründe, die laut Meinung der Familie deines [verstorbenen] Gatten vorliegen, obliegt, umzuziehen, um in Oman zu wohnen, so ist daran nichts auszusetzen, wenn gewährleistet ist, dass keine Versuchung vorliegt, die von dir ausgeht oder dich trifft. Und doch ist es vorzüglicher für dich und korrekter, dich bei der Familie aufzuhalten.
Und Allâh weiß es am besten!