Für den Minderjährigen gilt die gleiche Rechtsnorm wie für den Erwachsenen im Bezug auf die Ihrâm-Kleidung Fatwâ-Nummer: 33611
- Fatwâ-Datum:6-8-2017
- Bewertung:
Dürfen Kinder - Jungen oder Mädchen - zwischen vier und neun Jahren beim Vollzug der Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch) Hosen tragen?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Sofort, wenn das Kind selbst - falls es unterscheidungsfähig ist - oder durch die Absicht seines Vaters - falls es nicht unterscheidungsfähig ist - in den Ihrâm-Zustand eintritt, gelten für es die gleichen Ihrâm-Bestimmungen wie für den Erwachsenen. Der Junge darf also keine genähten Kleidungsstücke wie die Hose und das Mädchen weder den Niqâb (die Vollverschleierung oder Gesichtsbedeckung) noch Handschuhe tragen.
Es gibt nichts dagegen einzuwenden, dass das Mädchen außerhalb des Ihrâm eine Hose unter ihrer Kleidung trägt, oder falls es noch klein ist und noch nicht begehrt wird. Ältere Mädchen, die begehrenswert sind, dürfen die Hosen aber nur unter ihrer Kleidung tragen, da die Hosen die Körperteile und die Reize des Mädchens zeigen, die Blicke der Menschen auf sie richten und zum Verbotenen führen.
Und Allâh weiß es am besten!