Rechtsnorm für Absicht bei Eheschließung Fatwâ-Nummer: 3410
- Fatwâ-Datum:26-4-2012
- Bewertung:
Ist die Absicht eine Bedingung für die Eheschließung?
Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn mit der Frage gemeint ist, ob es zur Rechtsgültigkeit des Ehevertrages gehört, dass beide Partner die Absicht zur Heirat hegen und es weder aus Scherz noch aus Zwang tun, lautet die Antwort, dass die Absicht bei der Eheschließung keine Pflicht ist, wie es der Fall bei den rituellen Anbetungshandlungen ist. Wenn der Ehevertrag von den beiden betroffenen Personen unterschrieben wird, ohne dass sie dazu gezwungen werden, ist der Vertrag gültig und tritt in Kraft. Sogar wenn beide oder einer von ihnen nicht die Absicht hat, die Eheschließung zu verwirklichen, sondern nur scherzt oder desgleichen. Denn der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Es gibt drei Angelegenheiten, die im Ernstfall und im Scherzfall gültig sind. Die Ehescheidung, die Freilassung von Sklaven und die Zurücknahme der Ehefrau." (Überliefert im Mustadrak und in den Sunan-Werken).
Wenn die Absicht eine Bedingung für die Eheschließung wäre, könnte jeder der Partner den Vertrag mit der Behauptung, dass er ursprünglich nicht die Absicht hatte, auflösen. Und wenn ein Partner hingegen zum Vertrag gezwungen wurde und eigentlich den Ehevertrag ablehnt, würde der Vertrag nicht in Kraft treten können, weil der gezwungene Partner dies mit seiner Verhaltensweise verhindert.
Und Allâh weiß es am besten.