Vertretung beim Verteilen von Sühneleistungen Fatwâ-Nummer: 36283
- Fatwâ-Datum:7-3-2018
- Bewertung:
Ich habe Sühnen zu leisten. Ich habe gehört, dass es Armenküchen gibt, die die Speisen von Sühneleistungen verteilen. Kann ich ihnen das Geld für die Sühneleistungen für die Armenspeisung entsprechend geben oder soll ich sie selbst verteilen? Soll dies zu einem Zeitpunkt geschehen oder an mehreren Tagen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn du dir absolut oder ziemlich sicher bist, dass diese Armenküchen die Speisung für die Sühneleistung so entrichten, wie Allâh es angeordnet hat, spricht nichts dagegen, ihnen das Geld zu geben, damit sie stellvertretend für dich die Sühneleistungen an ihre Empfänger verteilen.
Wenn du dir nicht absolut oder ziemlich sicher bist, dass sie dies tun, musst du sie selbst verteilen, weil man seine Schuld nur tilgen kann, wenn man Gewissheit hat. Zu deiner zweiten Frage ist zu sagen, dass es bei der Sühne keine Bedingung ist, die Bedürftigen zur selben Zeit zu speisen. Du musst lediglich die Anzahl speisen, zu der du verpflichtet bist, selbst wenn dies zu verschiedenen Zeiten geschieht. Al-Adawî sagte (in seinem Kommentar zum malikitischen Werk Muchtasar Chalîl): „Wenn man (das Essen) weniger als 60 Armen gibt, nimmt man von jeder Portion, die mehr als einen Mudd [zwei Handvoll] beträgt, etwas zurück, wenn man selbst die Speise verteilt, und vollendet (mit dem Überschuss, den man aus den Portionen nahm) die Zahl von 60 (Armen).“ (465/1)
Und Allâh weiß es am besten!