Entmündigung des Vaters
Fatwâ-Nummer: 36437

  • Fatwâ-Datum:10-5-2018
  • Bewertung:

Frage

Erlaubt die Religion, dass die Kinder ihren Vater entmündigen, wenn die Kinder und deren Mutter rechtschaffen sind und fürchten, dass der Vater verantwortungslos mit dem Geld umgeht, das er eigentlich gemeinsam mit seinen Kindern besitzt, diese jedoch kein gesetzliches Beweismittel dafür haben und der Vater diesen Umstand als Druckmittel benutzt? Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass es ihm gesundheitlich normal geht und er 65 Jahre alt ist, jedoch Allâh bei seinen Handlungen nicht fürchtet! Danke!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Eltern besitzen im Islâm gewaltige Rechte! Güte ihnen gegenüber zählt zu den besten Wegen, um Allâhs Nähe zu erlangen und Respektlosigkeit ihnen gegenüber zählt zu den größten Sünden. Dass die Kinder ihren Vater entmündigen, damit er nicht über sein Geld verfügen kann, ist respektlos und ungerecht, falls er nicht töricht oder verrückt ist. Wenn der Vater Schulden hat, dürfen die Gläubiger vom Richter die Entmündigung verlangen, falls sein Geld nicht ausreicht, um diese zu begleichen. Den Kindern ist es nicht erlaubt, hierfür die Entmündigung zu verlangen!

 

Sie dürfen ihn von der Verfügung über ihr Geld entmündigen, wenn sie dazu imstande sind. Sie müssen ihm, entsprechend seines Bedarfs, von ihrem Geld geben – wenn er es benötigt! Wenn der Vater leugnet, dass das Geld, über das er verfügt, seinen Kindern gehört und sie kein Beweismittel dafür haben, dürfen sie sich dieses oder einen entsprechenden Betrag ohne sein Einverständnis und Wissen nehmen, auch heimlich oder durch einen Trick. Diese Angelegenheit wird als Aneignung bezeichnet. Die Grundlage für die Aneignung ist ein Hadîth von Hind bint Utba, die berichtete, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ihr sagte: „Nimm von seinem Besitz im normalen Umfang, was dir und deinen Kindern genügt!“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.) Dies bedeutet, dass das Kind und die Ehefrau bei der Aneignung gleich wie andere Personen betrachtet werden.   

 

Und Allâh weiß es am besten!

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