Rechtsverletzungen gegenüber Menschen können nur von diesen selbst verziehen werden Fatwâ-Nummer: 37162
- Fatwâ-Datum:4-11-2018
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Meine Frage bezieht sich auf den Ausgleich für Rechtsverletzungen am Tag der Auferstehung beispielsweise wegen übler Nachrede und Besitz, der von den Wohltaten desjenigen genommen wird, der das Recht eines anderen verletzt hat. Aber was ist mit den Rechtsverletzungen des anbetend Dienenden gegenüber seinem Herrn wie zum Beispiel das Trinken von Alkohol und außerehelichem Geschlechtsverkehr – werden diese von den Wohltaten abgezogen, selbst wenn man schon Reue gezeigt und sich von der Sünde abgewandt hat? Beispiel: Eine Frau beging den außerehelichen Geschlechtsverkehr und wandte sich dann voller Reue aufrichtig von der Sünde ab. Steht ihrem Ehemann ein Ausgleich durch einen Teil ihrer Wohltaten zu? Oder genügt die reumütige Umkehr?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Trinken von Alkohol und außerehelicher Geschlechtsverkehr gehören zu den schwersten und abscheulichsten Sünden. Wer dies tut, hat sich Allâhs Zorn ausgesetzt. Kehrt man aufrichtig und alle Bedingungen der Buße erfüllend um, indem man mit der Sünde aufhört, sie bereut und sich fest entschließt, sie nie wieder zu begehen, wird Allâh ihm all dies vergeben. Für diese Sünden wird ihm am Tag der Auferstehung nichts von seinen guten Taten abgezogen. Allâh der Erhabene sagt:
„Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt.“ (Sûra 20:82).
At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha überlieferten einen Hadîth von Ibn Umar, in dem dieser berichtete, dass Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:
„Wahrhaftig! Allâh akzeptiert die reumütige Umkehr des anbetend Dienenden, solange er noch nicht [im Todeskampf] röchelt.“
Ja, seine Missetaten werden sogar in gute Taten umgewandelt, wenn er seine reumütige Umkehr - begleitet von Überzeugung und guten Taten - aufs Beste umsetzt. Allâh der Erhabene sagt:
„[...] außer demjenigen, der bereut, glaubt und rechtschaffene Werke tut; jenen wird Allâh ihre üblen Taten gegen gute eintauschen; und Allâh ist stets viel vergebend und barmherzig.“ (Sûra 25:70).
Soweit zu dem, was die Rechte Allâhs betrifft.
Eine Frau jedoch, die außerehelichen Geschlechtsverkehr begangen hat, hat zwei Lasten zugleich auf sich geladen. Die eine betrifft das Recht Allâhs des Erhabenen. Das ist das, worüber wir zuvor gesagt haben, dass die reumütige Umkehr es wiedergutmacht. Die andere hat mit dem Recht ihres Ehemannes zu tun. Dies kann sie am Tag der Auferstehung in den Ruin führen. Denn der Großgelehrte Ahmad überlieferte einen von Fudâla ibn Ubaid berichteten Hadîth, dass Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:
„Nach Dreien wird nicht gefragt werden: Nach einem Mann, der die Umma verließ und seinem Herrscher ungehorsam war und als Ungehorsamer starb; und nach einer Sklavin oder einem Sklaven, die/der floh und dann starb; und nach einer Frau, deren Ehemann von ihr fortging, wobei er ihr die Last des Diesseits erspart hatte [also: alles Nötige für ihr Leben besorgt und erledigt hatte], woraufhin sie neben ihm [fremden Männern] ihre Reize zur Schau stellte.“
Dies ist eine offenkundige Warnung. Denn die Rechtsverletzungen gegenüber Menschen können nur von diesen selbst verziehen werden. Verzeihen sie diese nicht, dann führt dies dazu, dass sie am Tag der Auferstehung durch die Wohltaten derjenigen, die sie begangen haben, ausgeglichen werden.
Und Allâh weiß es am besten!