Den Haddsch stellvertretend für einen anderen vollziehen, ohne für sich selbst den verpflichtenden Haddsch vollzogen zu haben Fatwâ-Nummer: 37295
- Fatwâ-Datum:6-8-2017
- Bewertung:
Ich war damals 16 Jahre alt und erwachsen. Ich habe den Haddsch nicht vollzogen und es war mir bekannt, dass ich den Haddsch stellvertretend für eine andere Person nicht vollziehen darf, bevor ich den Haddsch für mich selbst unternehme. Ich wurde aber dazu gedrängt, den Haddsch stellvertretend für eine andere Person zu vollziehen, obwohl ich lange versucht habe, ihnen klar zu machen, dass man nur dann den Haddsch für andere vollziehen darf, wenn man selbst den Hadsch durchgeführt hat. Was soll ich jetzt tun?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Gelehrten sind sich darüber uneinig, ob es erlaubt ist, dass man den Haddsch stellvertretend für eine andere Person vollzieht, bevor man den Haddsch für sich selbst durchführt. Die Gelehrten, die es für nicht erlaubt halten, meinen, dass dieser Haddsch als der verpflichtende Hadsch der pilgernden Person selbst gezählt wird.
Daher hast du nach der Meinung von As-Schâfi'î und Ahmad die Pflicht des Haddsch schon erfüllt; und das ist auch die vorzuziehende Meinung, im Gegensatz zu der Meinung von Mâlik und Abû Hanîfa. Wenn du diese Meinungsverschiedenheiten vermeiden willst, dann vollziehe noch einmal den Haddsch für dich selbst!
Du sollst noch wissen, dass derjenige, der dich mit dem Hadsch an seiner Stelle oder an der Stelle eines verstorbenen Verwandten beauftragt hat, immer noch zum Haddsch verpflichtet ist. Ferner sollst du ihm sein Geld zurückgeben, falls du welches von ihm genommen hast, um den Haddsch an seiner Stelle zu vollziehen.
Und Allâh weiß es am besten!