Erklärung des Ausdrucks „Aufhebung des Geschehenen real und rechtswirkend ...“ Fatwâ-Nummer: 37673
- Fatwâ-Datum:12-2-2018
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Al-Hamdu lillâh! Lieber Scheich, wie lässt sich diese Definition genauer erklären: „[…] ist die reale oder rechtswirkende Aufhebung des Geschehenen und was dem entspricht sowie die Entfernung des Unrats"?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Gelehrten erklären die Definition folgendermaßen: die Worte „Die Aufhebung des Geschehenen“ bedeutet: Die Entfernung der Eigenschaft, die einen am Gebet, der rituellen Umschreitung der Ka'ba (Tawâf), am Berühren des Qurân etc. hindert. Diese verhindernde Eigenschaft ist der Zustand der rituellen Unreinheit (Hadath). Der Zustand der rituellen Unreinheit ist ein Zustand, der den Körper betrifft. Sie gliedert sich in zwei Bereiche:
Der Zustand der kleinen rituellen Unreinheit, die Wudû (Gebetswaschung) erfordert. Die große rituelle Unreinheit, die Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) erfordert.
Der Zustand der rituellen Unreinheit ist keine Verunreinigung, daher wird das Gebet desjenigen, der eine rituell unreine Person trägt, auch nicht ungültig. Das Wort „real“ bedeutet, dass man den Zustand der kleinen rituellen Unreinheit durch Wudû aufhebt. Die Aussage „oder rechtswirkend“ bezieht sich auf denjenigen, der immer im Zustand ritueller Unreinheit ist. Dieser Zustand ist zwar nicht real, aber rechtswirkend aufgehoben. Die Aussage „und was dem entspricht“ meint, was der Aufhebung des Zustands der rituellen Unreinheit entspricht, wie dem Waschen des Toten, weil es eine rituelle Handlung (Ibâda) ist und nicht dazu dient, den Zustand der rituellen Unreinheit aufzuheben, oder das Waschen der Hände desjenigen, der vom nächtlichen Schlaf erwacht. Ebenso verhält es sich mit dem freiwilligen Wudû und Ghusl. Und die Aussage „sowie die Entfernung des Unrates“ meint die Entfernung unreiner Substanzen.
Und Allâh weiß es am besten!