Über gelobte Gegenstände soll nur im Interesse der Stelle, der das Gelübde gilt, verfügt werden Fatwâ-Nummer: 39700
- Fatwâ-Datum:16-11-2017
- Bewertung:
Ich lebe in Kanada. Ich habe gelobt, meinen ganzen Goldschmuck für Allâh den Erhabenen zu spenden. Weil ich den Schmuck nicht auf dem Markt verkaufen konnte, um den Erlös an Bedürftige oder an eine Moschee zu spenden, habe ich ihn meinen Freundinnen angeboten, aber sie haben seinen Wert herabgesetzt. Weil ich mich schämte, ihr Angebot abzulehnen, habe ich ihnen einen Teil des Schmucks verkauft.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Dein Gelübde nennen die Gelehrten das Tabarrur-Gelübde, es muss erfüllt werden. Daher musst du deinen ganzen Goldschmuck zur Erfüllung dieses Gelübdes spenden, du darfst darüber nur im Interesse der Stelle, der das Gelöbnis gilt, verfügen. Was du davon für einen niedrigen Preis verkauft oder verschenkt hast, sollst du eigentlich vollwertig der Stelle geben, der das Gelübde gilt. Du hättest lieber den Schmuck selbst an Bedürftige gespendet oder ihn einem zuverlässigen Wohltätigkeitsverein übergeben, der ihn verteilt oder im Interesse der Armen verkauft.
Und Allâh weiß es am besten!