Abgelegtes Gelübde rückgängig machen Fatwâ-Nummer: 41844
- Fatwâ-Datum:19-11-2017
- Bewertung:
Wie ist es zu beurteilen, dass man ein Gelübde ablegt oder etwas verspricht und im gleichen Moment rückgängig macht, weil man weiß, dass man es nicht einhalten kann?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer etwas Gutes gelobt, das einen Allâh näher bringt, der muss es nach dem Konsens der Gelehrten erfüllen, denn Allâh lobt diejenigen, die ihre Gelübde erfüllen: „Sie erfüllen das Gelübde und fürchten einen Tag, dessen Übel sich wie im Flug ausbreitet.“ (Sûra 76:7); und Er sagt ferner: „Hierauf sollen sie…, ihre Gelübde erfüllen …“ (Sûra 22:29).
Al-Buchârî, Ahmad und die Verfasser der Sunna-Werke überliefern einen Hadîth von Âischa , dass der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer gelobt, Allâh gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein! Und wer gelobt, Allâh gegenüber ungehorsam zu sein, der darf Ihm nicht gehorsam sein!“
Daher ist es nicht erlaubt, ein abgelegtes Gelübde rückgängig zu machen. Aber wenn jemand tatsächlich und auf Dauer nicht in der Lage ist, sein Gelübde zu erfüllen, dann ist man zu einer Sühneleistung, die der des gebrochenen Eides gleicht, verpflichtet.
Und Allah weiß es am besten!