Die Anwesenheit eines Muslims in einem nicht-muslimischen Land erlaubt es ihm nicht, das rituelle Gebet nicht stehend zu verrichten Fatwâ-Nummer: 41880
- Fatwâ-Datum:25-2-2018
- Bewertung:
Im Namen Allâhs des Allerbarmers des Allbarmherzigen! Meine Frage lautet folgendermaßen: Darf ich Tayammum (rituelle Reinigung mit Erde) verrichten und das Nachmittagsgebet sitzend verrichten? Ich hatte nämlich die Befürchtung, dass ich die Zeit des Nachmittagsgebets verpasse, und sitzend deshalb, weil ich auf der Straße war und dies in einem nicht-muslimischen Land. Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Grundsätzlich verrichtet man die rituelle Reinigung für das Gebet mit Wasser. Man darf die Erde nur ersatzweise verwenden, wenn es einen islâmisch vertretbaren Grund gibt. Manche Gelehrte sehen die Zeitnot als islâmisch vertretbaren Grund an, Tayammum anstelle des Wudû (rituelle Gebetswaschung) zu verrichten. Wenn deine Suche nach Wasser oder deine Beschäftigung mit dem Wudû dazu führt, dass die Gebetszeit endet, kannst du, so Allâh will, bedenkenlos Tayammum verrichten. Anderenfalls ist dir der Tayammum nicht erlaubt. Was dein Gebet betrifft, das du sitzend in der genannten Situation verrichtet hast, so ist dies nicht erlaubt, weil du stehen kannst. Deine Anwesenheit in einem nicht-muslimischen Land erlaubt dir dies nicht, außer du bist sicher, in Gefahr zu sein und findest keinen sicheren Platz, an dem du stehend beten kannst. Wir möchten dich darauf hinweisen, dass du, wenn du nicht in der Lage dazu bist, die religiösen Kulthandlungen deiner Religion im nicht-muslimischen Land auszuüben, du zur Auswanderung in ein Land verpflichtet bist, in dem du dem nachkommen kannst. Du darfst nicht grundlos in einem nicht-muslimischen Land verweilen.
Und Allâh weiß es am besten!