Abbrechen des Pflichtgebets
Fatwâ-Nummer: 42955

  • Fatwâ-Datum:4-3-2018
  • Bewertung:

Frage

Ist es erlaubt, das Pflichtgebet abzubrechen, weil beispielsweise jemand an der Tür klingelt oder das Telefon klingelt? Wie bricht man das Gebet ab?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Der Betende darf ein für ihn verpflichtendes Gebet nur im Notfall abbrechen, um eine Leben vor Unheil zu bewahren oder Vermögen zu schützen, dessen Verlust er fürchtet etc.

 

Ein Gespräch entgegenzunehmen oder die Tür zu öffnen, ist keine Notlage. Der Betende darf aber Schritte gehen, um die Tür zu öffnen. Bedingung ist dabei, dass er sich mit seinem Körper nicht von der Gebetsrichtung abwendet.

 

Der Abbruch des Gebets, soweit dies überhaupt erlaubt ist, geschieht durch den Friedensgruß oder schlicht durch den Abbruch.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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