Offenlegung der Privatsphäre muslimischer Frauen
Fatwâ-Nummer: 429808

  • Fatwâ-Datum:28-8-2022
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Frage

Wie lautet das Urteil über das Offenlegen der Privatsphäre anderer Menschen und besonders derjenigen einer muslimischen Frau? Bitte sprechen Sie für mich Gebete, auf dass mir mein Herr alles erfülle, um was ich bitte!

Antwort

 Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Scharîa verbietet es, die Privatsphäre von anderen aufzudecken. Normalerweise mag es niemand, dass andere von seinen privaten Angelegenheiten erfahren. Abû Dâwûd und At-Tirmidhî überliefern von Dschâbir ibn Abdullâh (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wenn jemand etwas erzählt und sich dann abwendet, so ist es ein anvertrautes Gut (für denjenigen, der dies vernimmt; AdÜ).“

Al-Qârî sagt in „Mirqa Al-Mafâtîh“: „Dies heißt, dass so etwas (das Gehörte; AdÜ) wie ein anvertrautes Gut beurteilt wird. Man darf es nicht veruntreuen, indem man es offenlegt.“
Das Verbot, so etwas aufzudecken, wird noch stärker, wenn damit eine Schädigung des anderen verbunden ist.

Der Autor von „Al-Insâf“ schreibt: „In ‚Asbâb Al-Hidâya‘ heißt es, dass die Offenlegung eines Geheimnisses harâm ist. In ‚Ar-Ri‘âya‘ steht: ‚Die Offenlegung von Geheimem, was Schaden hervorbringt, ist harâm.‘“

Al-Hâfidh Ibn Al-Hadschar berichtet in „Fath Al-Bârî“ von Ibn Battâl, dass er sagte: ‚Den Leuten des Wissens obliegt es, (klarzumachen), dass Geheimes nicht enthüllt werden darf, wenn der Betroffene davon Schaden tragen könnte.“

Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene eigens zur Geheimhaltung der Angelegenheit angehalten hat. As-Saffârînî schreibt in „Ghidhâ Al-Albâb fî Scharh Mandhûma Al-Âdâb“: „Sicherlich ist das Aufdecken eines Geheimnisses harâm, wenn derjenige die Geheimhaltung befohlen hat, wenn ein Hinweis auf eine solche Geheimhaltung vorliegt oder so etwas gewöhnlich geheim gehalten wird.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass eigens ein Verbot der Aufdeckung von intimen Angelegenheiten zwischen den Ehepartnern überliefert ist. In der Sunna wird jemand, der solche Geheimnisse enthüllt, mit schlimmen Worten bedacht. In einem langen Hadîth von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) heißt es, dass eine Frau zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Männer reden und die Frauen reden“ und sie meinte damit, dass die Ehepartner jeweils das Geheimnis des anderen aufdeckten. Daraufhin sagte der Prophet: „Wisst ihr, wie diese Leute sind? Solche Leute sind wie eine Satanin, die einen Satan auf einem Weg trifft. Er stillt sein Bedürfnis an ihr, während die Leute zuschauen“ (Abû Dâwûd).

Im „Sahîh Muslim“ wird von Abû Sa‘îd Al-Chudrî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert: „Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Zu den schlimmsten unter den Menschen bei Allâh am Tage der Auferstehung gehört ein Mann, der sich seiner Frau (geschlechtlich) nähert und sie sich ihm nähert, und er dann ihr Geheimnis aufdeckt.“

An-Nawawî schreibt im Kommentar zum „Sahîh Muslim“: Nach diesem Hadîth ist es für einen Mann harâm, aufzudecken, was zwischen ihm und seiner Frau an Intimem vorfällt, indem er detailliert erzählt, was die Frau sagt, tut o. ä.“

Und Allâh weiß es am besten!

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