Erlaubte und untersagte Bewegungen im Gebet
Fatwâ-Nummer: 434581

  • Fatwâ-Datum:25-5-2021
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Frage

Wie ist mein Gebet zu beurteilen, wenn neben mir meine Kinder stehen und sich gegenseitig schubsen und zanken? Dadurch bin ich manchmal gezwungen, das eine oder andere Kind wegzuziehen. Bisweilen erhebe ich meine Stimme etwas, damit mein Sohn die Rezitation des Taschahhud lernt. Er hat damit noch Schwierigkeiten, weil er erst fünf Jahre alt ist. Doch ich möchte, dass er sich an die korrekte Form des Gebets gewöhnt. Wie ist also ein solches Gebet zu beurteilen, wenn ich mich nicht anders im Gebet verhalten kann? Nimmt Allâh ein Gebet mit einem solchen Ausmaß an Bewegungen (die nicht zum Gebet gehören) an?
Zählt ein Schritt in Gebetsrichtung als Bewegung, wenn er aus einer Notsituation heraus erfolgt, wie das Retten eines Kindes vor einem Sturz, bei dem es sich verletzen könnte? Ist das besser oder das Gebet abzubrechen und es nach dem erfolgten Eingreifen zu wiederholen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Was hier im Gebet beschrieben wurde, also ein Kind zu sich ziehen o. ä., gilt als geringfügige Handlung. Eine solche bricht das Gebet nicht. Ähnliches wird vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) berichtet. Nach Abû Qatâda heißt es: „Eines Tages betete er, während er seine Enkelin Umâma trug. Wenn er in den Sudschûd (Niederwerfung) ging, legte er sie beiseite, und wenn er aufstand, trug er sie wieder“ (Al-Buchârî, Muslim).

 

Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) betete mit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und stand dabei zu seiner Linken. Der Prophet berührte ihn am Kopf und führte ihn hinter sich, bis er auf seiner Rechten stand (Al-Buchârî, Muslim).

 

Es wird auch authentisch überliefert, dass er (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) im Gebet der Mondfinsternis leicht nach vorne und nach hinten schritt. Bei Abû Dâwûd und anderen findet sich, dass er Âischa die Tür öffnete, während er betete. Es gibt noch ähnliche Beispiele. Das Erwähnte belegt, was wir gesagt haben, dass es sich nämlich um eine geringe Handlung handelt, die nicht das Gebet ungültig werden lässt.

 

Allâma Al-Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) hat mögliche Bewegungen im Gebet in fünf Kategorien eingeteilt: „In einem Gebet (nach den fünf Beurteilungen zur normativen Einstufung) gibt es folgende Arten von Bewegungen: 1) pflichtmäßige Bewegungen, 2) verbotene Bewegungen, 3) verpönte Bewegungen (makrûh), 4) empfohlene Bewegungen (mustahabb) und 5) erlaubte Bewegungen.

 

Pflichtmäßige Bewegungen sind folgende:

Bewegungen, von denen die Gültigkeit des Gebets abhängt. Wenn man z. B. auf seiner Kopfbedeckung Unreinheit entdeckt, muss man sich bewegen, um diese zu entfernen und seine Kopfbedeckung abzulegen. Der Beleg hierfür ist, dass einmal der Engel Dschibrîl zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam, als dieser den Menschen vorbetete. Er teilte ihm mit, dass an seinen Schuhen Unreinheit war. Der Prophet zog sie aus, obwohl er im Gebet war und betete weiter (Abû Dâwûd). Ähnlich ist es auch, wenn man jemanden darauf hinweist, dass er sich nicht in der korrekten Gebetsrichtung (Qibla) befindet. So jemand muss sich Richtung Qibla bewegen.

 

Verbotene Bewegungen: Dies sind Bewegungen, die viel und permanent ohne Notwendigkeit erfolgen. Solche Bewegungen lassen das Gebet ungültig werden und sind nicht erlaubt, weil man auf diese Weise die Zeichen Allâhs mit Spott behandelt.

 

Empfohlene Bewegungen (mustahabb): Bewegungen, die für eine erwünschte Sache (mustahabb) im Gebet erfolgen, so z. B. wenn man sich bewegt, um die Reihe zu begradigen, wenn man in der Reihe vor sich eine Lücke entdeckt und sich nach vorne begibt oder eine Lücke in der Reihe schließt – all das, während man sich im Gebet befindet. Mit all diesen Bewegungen wird etwas Erwünschtes im Gebet erreicht. Es dient der Vervollständigung des Gebets und deswegen handelte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) folgendermaßen: Als Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) mit ihm betete und dabei an seiner Linken stand, berührte der Prophet ihn am Kopf und führte ihn hinter sich, bis er auf seiner Rechten stand (Al-Buchârî, Muslim).

 

Erlaubte Bewegungen: Dies sind kleine Bewegungen, die aus einem Bedürfnis heraus geschehen, oder größere Bewegungen aus einer Notlage heraus. Leichte Bewegungen sind z. B. das, was der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) tat, als er betete und seine Enkelin Umâma trug – über seine Tochter Zainab war er ihr Großvater mütterlicherseits: Wenn er aufstand, trug er sie und wenn er sich niederwarf, legte er sie zur Seite (Al-Buchârî, Muslim).

 

Starke Bewegungen, die aus einer Notsituation heraus geschehen: Das wäre z. B. das Gebet in einer Kampfsituation. Allâh der Erhabene sagt: „Haltet die Gebete ein, und (besonders) das mittlere Gebet, und steht demütig ergeben vor Allah. Wenn ihr in Furcht seid, dann (verrichtet das Gebet) zu Fuß oder im Reiten. Wenn ihr aber (wieder) in Sicherheit seid, dann gedenkt Allahs, wie Er euch gelehrt hat, was ihr nicht wusstet“ (Sûra 2:239). Wer betet und dabei zu Fuß unterwegs ist, vollzieht zweifellos größere Bewegungen. Weil dies in einer Notsituation erfolgt, ist es erlaubt und bricht nicht das Gebet.

 

Verpönte Bewegungen (makrûh): Andere Bewegungen gelten grundlegend als verpönt. Personen, die sich im Gebet bewegen, soll man Folgendes sagen: Eure Handlungen sind makrûh und mindern den Wert eurer Gebete. Man sieht so etwas ständig: Der eine spielt an seiner Uhr herum oder mit seinem Stift, seiner Kopfbedeckung, berührt seine Nase, seinen Bart usw. All das fällt in die Kategorie der verpönten Handlungen. Wenn es jedoch stark und unablässig erfolgt, dann ist es sogar verboten und macht das Gebet ungültig.“

 

Durch diese detaillierte Darstellung dürfte die Beurteilung von Bewegungen im Gebet klar werden. Erfolgen diese häufig und ohne wirklichen Grund, so brechen sie das Gebet. Und wenn sie viel erfolgen, jedoch ein Entschuldigungsgrund vorliegt, dann machen sie das Gebet nicht ungültig. Die in der Frage erwähnte geringfügige Handlung hat entsprechend dem, was wir dargelegt haben, keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Gebets. Möge dein Gebet angenommen werden in-schâ Allâh.

 

Wenn es sich so verhält, wie du es beschrieben hast, gibt es keine Erlaubnis, das Gebet abzubrechen. Allâh der Erhabene sagt: „(…) und macht eure Werke nicht zunichte“ (Sûra 47:33).

 

Die Stimme im Taschahhud zu erheben verstößt jedoch gegen die Sunna. Entsprechend der Sunna liest der Betende den Text des Taschahhuds, die anderen Lobpreisungen im Rukû und Schudschûd und den Takbîr (Allâhu Akbar) leise. Letzteres gilt nicht im Falle eines Imâms, der den Takbîr laut liest, um ihn den Mitbetenden hörbar zu machen. In „Mawâhib Al-Dschalîl“ liest man Folgendes: „In „Al-Lubâb“ sagt der Autor: ‚Zu den verdienstvollen Handlungen im Gebet gehört das leise Rezitieren der beiden Taschahhuds.‘“ 

 

 In „Al-Istidhkâr“ heißt es: „Das leise Lesen des Taschahhuds ist eine Sunna nach allen Gelehrten. Ihn laut zu lesen ist eine Neuerung und beruht auf Unwissenheit. Hierzu gibt es keine Meinungsverschiedenheit.“ 

 

Wenn dein Kind unter sieben Jahren ist, ist es nicht vorgesehen, ihm das Gebet (auf diese Weise) beizubringen und es ihm zu befehlen. Du sollst warten, bis es sieben Jahre alt und damit im Tamyîz-Alter (unterscheidungsfähig) ist. Erst dann sollst du ihm das Gebet auftragen. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû“: „Wem das Gebet noch keine Pflicht ist, dem wird es nicht befohlen: weder im Sinne einer Pflicht, noch als Empfehlung. Bei einem Mädchen oder Jungen gilt jedoch, dass man ihm das Gebet empfiehlt, sobald sie sieben Jahre alt und damit im unterscheidungsfähigen Alter (Tamyîz) sind. Im Alter von zehn dürfen sie sogar einen leichten Klapps erhalten, falls sie das Gebet unterlassen. Sind die Kinder jedoch nicht im Tamyîz-Alter, wird ihn das Gebet nicht befohlen, da es für sie nicht gültig ist.“ 

 

Und Allâh weiß es am besten!

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